Grundgesetzänderung

Eine Grundgesetzänderung ist ein Bundesgesetz, das den Wortlaut der deutschen Verfassung ändert oder ergänzt. Dafür braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Eine Grundgesetzänderung ist ein Bundesgesetz, das den Wortlaut der deutschen Verfassung ändert oder ergänzt. Dafür braucht es die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Einige Grundsätze, etwa die Menschenwürde und die Gliederung des Bundes in Länder, dürfen auch mit diesen Mehrheiten nicht angetastet werden. Seit 1949 wurde das Grundgesetz durch 69 Gesetze geändert, zuletzt im März 2025.

Welche Mehrheiten braucht eine Grundgesetzänderung?

Die Hürde liegt deutlich höher als bei einem normalen Gesetz, für das im Bundestag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (Art. 42 Abs. 2 GG). Für eine Änderung schreibt das Grundgesetz in Art. 79 Abs. 2 GG vor:

„Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.“

Bei 630 Abgeordneten sind das mindestens 420 Ja-Stimmen, im Bundesrat 46 von 69 Stimmen. Entscheidend ist die Zahl aller Mitglieder und nicht die der Anwesenden. Fehlen und Enthaltung wirken deshalb wie eine Nein-Stimme. Diese Form heißt absolute Zweidrittelmehrheit. Eine Volksabstimmung, wie sie andere Staaten bei Verfassungsänderungen kennen (Referendum), ist nicht vorgesehen.

Nach der Bundestagswahl 2025 kamen CDU/CSU (208 Sitze), SPD (120) und Grüne (85) zusammen auf 413 Sitze, also sieben weniger als nötig. AfD (152) und Linke (64) erhielten zusammen 216 Sitze und damit mehr als das Drittel, mit dem sich eine Änderung verhindern lässt, die sogenannte Sperrminorität (Endgültiges Ergebnis der Wahl). Ohne Stimmen aus einer dieser beiden Fraktionen kommt derzeit also keine Grundgesetzänderung zustande.

Wie läuft eine Grundgesetzänderung ab?

Der Weg entspricht im Grundsatz dem eines Zustimmungsgesetzes, das ohne den Bundesrat nicht zustande kommt. Besonders sind die Zweidrittelhürde in Bundestag und Bundesrat und das Gebot, den Text ausdrücklich zu ändern: Das Grundgesetz kann „nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt“ (Art. 79 Abs. 1 GG). Ein normales Gesetz, das dem Grundgesetz widerspricht, ändert es also nicht.

So läuft eine Grundgesetzänderung ab

  1. Regierung, Bundestag, Bundesrat

    Einbringung

    Alle drei können einen Entwurf einbringen. Regierungsentwürfe gehen zuerst an den Bundesrat, der hier neun statt sechs Wochen für eine Stellungnahme hat.

    Art. 76 GG
  2. Bundestag

    Erste Beratung und Ausschüsse

    Alle Abgeordneten beraten den Entwurf zum ersten Mal im Plenum und überweisen ihn an die Ausschüsse. Diese bereiten eine Beschlussempfehlung vor.

    § 79 GO-BT§ 80 GO-BT
  3. Bundestag

    Zweite und dritte Beratung

    In der Schlussabstimmung müssen zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen, nicht nur zwei Drittel der Anwesenden.

    § 86 GO-BTArt. 79 GG420 von 630
  4. Bundestag und Bundesrat

    Vermittlungsausschuss (möglich)

    Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung können ihn anrufen. Schlägt er eine Änderung vor, muss der Bundestag erneut beschließen.

    Art. 77 GG
  5. Bundesrat

    Zustimmung der Länder

    Auch hier braucht das Gesetz eine Zweidrittelmehrheit, gezählt werden die Stimmen der Länder.

    Art. 79 GG46 von 69
  6. Bundespräsident

    Ausfertigung und Verkündung

    Der Bundespräsident unterzeichnet das Gesetz, nachdem Kanzler oder zuständiger Minister gegengezeichnet haben. Danach wird es im Bundesgesetzblatt verkündet.

    Art. 82 GG

Quelle: Grundgesetz, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Stand 11/2026

Was darf nicht geändert werden?

Eine Grenze zieht Art. 79 Abs. 3 GG, die auch eine Zweidrittelmehrheit nicht überwinden kann. Die Vorschrift heißt deshalb Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Geschützt sind damit drei Dinge:

  • die Gliederung des Bundes in Länder
  • die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung
  • die Grundsätze aus Art. 1 GG (Menschenwürde, Bindung aller staatlichen Gewalt an die Grundrechte) und Art. 20 GG (demokratischer und sozialer Bundesstaat, Staatsgewalt geht vom Volke aus, Bindung an Gesetz und Recht)

Die übrigen Grundrechte sind nicht pauschal vor Änderungen geschützt. So fasste der Gesetzgeber 1993 das Asylrecht neu und überführte es in Art. 16a GG. Ob eine Änderung die Grenze einhält, kann das Bundesverfassungsgericht prüfen. 2004 entschied es etwa, dass die 1998 eingefügte Regelung zur akustischen Überwachung von Wohnungen, der sogenannte Große Lauschangriff, mit der Ewigkeitsklausel vereinbar ist (Urteil vom 3. März 2004).

Wie oft wurde das Grundgesetz geändert?

Seit 1949 gab es 69 Änderungsgesetze, das letzte stammt vom 22. März 2025 (Datenhandbuch des Bundestages). Von der Wahl 1990 bis zum Ende der 20. Wahlperiode 2025 wurden im Bundestag 200 Vorlagen zur Änderung des Grundgesetzes eingebracht und 33 Gesetze verkündet (Statistik). In der 15. Wahlperiode von 2002 bis 2005 kam keines zustande, und auch die laufende 21. Wahlperiode hat bisher keine Änderung hervorgebracht (Stand November 2026).

Die letzte Änderung beschloss noch der 20. Bundestag am 18. März 2025, eine Woche vor seinem Ende: 512 Ja-Stimmen und 206 Nein-Stimmen. Nötig waren mindestens 489 Stimmen, weil dieser Bundestag noch mehr Mitglieder hatte (Plenarprotokoll 20/214). Der Bundesrat stimmte am 21. März mit 53 Stimmen zu (Bundesrat, 1052. Sitzung). Wichtige Änderungen seit 1949 haben wir zusammengestellt:

Jahr

Änderung

Was sich änderte

1956

Regeln für die Streitkräfte, darunter der Wehrbeauftragte und Grundrechtsschranken für Soldaten

1968

Regeln für Krisen und den Verteidigungsfall, darunter der Gemeinsame Ausschuss

1970

Wählen ab 18 statt 21 Jahren, gewählt werden ab 21 statt 25 Jahren

1990

Anpassung an die Einheit: neue Präambel, alter Artikel 23 aufgehoben, Artikel 146 geändert

1993

Neuer Artikel 16a mit Regeln zu sicheren Drittstaaten

1994

Förderung der Gleichberechtigung, Benachteiligungsverbot für Behinderte, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

2006

Zuständigkeiten von Bund und Ländern neu verteilt, Rahmengesetze des Bundes abgeschafft

2009

Haushalte grundsätzlich ohne Kredite, der Bund darf sich im Normalfall mit höchstens 0,35 % der Wirtschaftsleistung (BIP) im Jahr neu verschulden

2024

Status und Aufbau des Gerichts im Grundgesetz abgesichert, darunter zwei Senate und zwölf Jahre Amtszeit

2025

Ausnahme von der Schuldenbremse für Verteidigung, kreditfinanziertes Sondervermögen von bis zu 500 Mrd. € für Infrastruktur

Quelle: Bundestagsdrucksachen, Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Kapitel 1.3 und 13.2, eigene Auswahl, Stand 11/2026

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