Beschlussempfehlung

Eine Beschlussempfehlung ist der schriftliche Vorschlag eines Ausschusses an das Plenum, also an die Vollversammlung des Parlaments. Darin steht, wie über eine Vorlage, etwa einen Gesetzentwurf oder einen Antrag, entschieden werden soll: sie anzunehmen, sie in geänderter Fassung anzunehmen oder sie abzulehnen. Im Bundestag erscheint sie als Drucksache, also als nummeriertes Parlamentsdokument, mit dem Titel „Beschlussempfehlung und Bericht“.

Eine Beschlussempfehlung ist der schriftliche Vorschlag eines Ausschusses an das Plenum, also an die Vollversammlung des Parlaments. Darin steht, wie über eine Vorlage, etwa einen Gesetzentwurf oder einen Antrag, entschieden werden soll: sie anzunehmen, sie in geänderter Fassung anzunehmen oder sie abzulehnen. Im Bundestag erscheint sie als Drucksache, also als nummeriertes Parlamentsdokument, mit dem Titel „Beschlussempfehlung und Bericht“.

Entscheiden muss am Ende das Plenum. Der Ausschuss bereitet die Entscheidung nur vor, abgestimmt wird im Plenum aber auf der Grundlage seiner Empfehlung.

Beschlussempfehlung im Bundestag

Nach der ersten Beratung im Plenum überweist der Bundestag eine Vorlage an einen Ausschuss. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, bestimmt er einen davon als federführend, also hauptverantwortlich, die übrigen beraten mit (§ 80 GO-BT). Die Geschäftsordnung des Bundestages nennt die Ausschüsse „vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages“ und verpflichtet sie, ihm „bestimmte Beschlüsse zu empfehlen“ (§ 62 GO-BT). Den Bericht an das Plenum erstattet nur der federführende Ausschuss. Die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse fließen in seine Beschlussempfehlung ein (§ 63 GO-BT).

Für jede Vorlage benennt der Ausschussvorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter (§ 65 GO-BT), also Abgeordnete, die die Vorlage im Ausschuss betreuen. Ihr Bericht muss die Beschlussempfehlung mit Begründung enthalten, außerdem die Ansicht der Minderheit, also der im Ausschuss überstimmten Abgeordneten, und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse (§ 66 GO-BT). Die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs beginnt am zweiten Tag, nachdem Beschlussempfehlung und Bericht verteilt wurden (§ 81 GO-BT). Früher geht es nur, wenn zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen.

So entsteht eine Beschlussempfehlung im Bundestag

  1. Plenum

    Erste Beratung und Überweisung

    Das Plenum berät den Gesetzentwurf zum ersten Mal und überweist ihn an einen Ausschuss. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, wird einer federführend, die anderen beraten mit.

    § 80 GO-BT
  2. Mitberatende Ausschüsse

    Stellungnahmen

    Die mitberatenden Ausschüsse prüfen die Vorlage für ihr Fachgebiet. Ihre Stellungnahmen muss der federführende Ausschuss in seine Beschlussempfehlung einbeziehen.

    § 63 GO-BT
  3. Federführender Ausschuss

    Beratung und Anhörung

    Ein oder mehrere Abgeordnete betreuen die Vorlage als Berichterstatter. Verlangt ein Viertel der Ausschussmitglieder eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen, muss der Ausschuss sie durchführen.

    § 65 GO-BT§ 70 GO-BT
  4. Federführender Ausschuss

    Beschluss über die Empfehlung

    Der Ausschuss legt fest, was er dem Plenum vorschlägt. Drei Ergebnisse sind möglich:

    annehmenmit Änderungenablehnen
  5. Drucksache

    Beschlussempfehlung und Bericht

    Empfehlung und Bericht erscheinen als Drucksache. Der Bericht begründet die Empfehlung und enthält die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse.

    § 66 GO-BT
  6. Plenum

    Zweite und dritte Beratung

    Am zweiten Tag nach der Verteilung beginnt die zweite Beratung. Das Plenum stimmt über den Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung ab, Änderungsanträge sind möglich. Beschließt es dabei keine Änderungen, folgen dritte Beratung und Schlussabstimmung direkt im Anschluss.

    § 81 GO-BT§ 84 GO-BT§ 86 GO-BT

Gesetzentwürfe durchlaufen drei Beratungen im Plenum. Anträge und die meisten anderen Vorlagen behandelt der Bundestag grundsätzlich in einer Beratung (§ 78 GO-BT).

Quelle: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Neufassung vom 17.10.2025, Stand 10/2026

Wie ist eine Beschlussempfehlung aufgebaut?

Jede Beschlussempfehlung folgt demselben Schema. Wir zeigen es an der Drucksache 21/1634 des Innenausschusses vom 15. September 2025 zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts:

  • Im Kopf steht, welcher Ausschuss zu welchen Vorlagen empfiehlt. Eine Drucksache kann mehrere Vorlagen bündeln, hier einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und einen Antrag der Fraktion Die Linke.
  • Das Vorblatt, eine Zusammenfassung vor dem eigentlichen Text, nennt Problem, Lösung, Alternativen und Kosten. Unter „Lösung“ steht das Ergebnis im Ausschuss: Annahme „mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke“.
  • Die eigentliche Empfehlung beginnt mit „Der Bundestag wolle beschließen“. Hat der Ausschuss den Entwurf geändert, folgen die Änderungen im Wortlaut.
  • Zum Schluss kommt der Bericht der Berichterstatter mit Überweisung, Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse, Beratungsverlauf und den Positionen der Fraktionen.

Im Plenum rief die Präsidentin am 8. Oktober 2025 genau diese Empfehlung auf (Plenarprotokoll 21/30). Den Gesetzentwurf nahm der Bundestag „in der Ausschussfassung“ an, also mit den Änderungen des Ausschusses. Beim Antrag der Linken stimmte er über die Beschlussempfehlung selbst ab, die eine Ablehnung vorsah. Wer dafür stimmte, stimmte also gegen den Antrag.

Beschlussempfehlungen außerhalb des Bundestages

Auch der Vermittlungsausschuss, in dem Bundestag und Bundesrat bei Streit über ein Gesetz einen Kompromiss suchen, legt seinen Einigungsvorschlag als Beschlussempfehlung vor (§ 90 GO-BT). Im Bundesrat, der Vertretung der Länder, heißen die Vorschläge „Empfehlungen der Ausschüsse“. Zum Gesetzentwurf über das Staatsangehörigkeitsrecht empfahlen dort der Innenausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, wie die Länderkammer Stellung nehmen soll (Drucksache 220/1/25).

Beschlussempfehlungen in Zahlen

In der 20. Wahlperiode von 2021 bis 2025 legten die Ausschüsse des Bundestages 1.939 Beschlussempfehlungen als Drucksache vor. Wir haben sie in der Parlamentsdokumentation des Bundestages nach Ausschüssen ausgezählt:

Ausschuss

Beschlussempfehlungen

Anteil

Petitionsausschuss (Sammelübersichten)

762

39,3 %

Ausschuss für Inneres und Heimat

104

5,4 %

Rechtsausschuss

100

5,2 %

Haushaltsausschuss

93

4,8 %

Finanzausschuss

79

4,1 %

Ausschuss für Klimaschutz und Energie

77

4,0 %

Wirtschaftsausschuss

77

4,0 %

Auswärtiger Ausschuss

69

3,6 %

Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

68

3,5 %

22 weitere Ausschüsse und Gremien

510

26,3 %

Insgesamt

1.939

100 %

Quelle: Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), Drucksachen „Beschlussempfehlung und Bericht“ und „Beschlussempfehlung“ der 20. Wahlperiode, eigene Auszählung, Anteile gerundet, Stand 10/2026

Mit Abstand vorn lag der Petitionsausschuss mit 762 Beschlussempfehlungen, das sind fast 40 Prozent. Er bündelt seine Empfehlungen zu Petitionen in Sammelübersichten, die er in der Regel monatlich vorlegt (§ 112 GO-BT). Unter den Fachausschüssen, die jeweils für ein Politikfeld zuständig sind, legten der Ausschuss für Inneres und Heimat mit 104 und der Rechtsausschuss mit 100 die meisten Beschlussempfehlungen vor.

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