Gesetzesinitiative

Eine Gesetzesinitiative ist das Einbringen eines Gesetzentwurfs in den Bundestag. Das Recht dazu haben nach Art. 76 des Grundgesetzes nur drei Stellen: die Bundesregierung, der Bundesrat und Abgeordnete „aus der Mitte des Bundestages“. Mit der Initiative beginnt das Gesetzgebungsverfahren.

Eine Gesetzesinitiative ist das Einbringen eines Gesetzentwurfs in den Bundestag. Das Recht dazu haben nach Art. 76 des Grundgesetzes nur drei Stellen: die Bundesregierung, der Bundesrat und Abgeordnete „aus der Mitte des Bundestages“. Mit der Initiative beginnt das Gesetzgebungsverfahren.

Bürger, Verbände, einzelne Ministerien oder die Landtage können dem Bundestag keinen Gesetzentwurf vorlegen. Sie müssen einen der drei Initiativberechtigten für ihr Anliegen gewinnen, etwa über eine Petition oder über eine Landesregierung, die ihren Vorschlag in den Bundesrat einbringt.

Wer darf eine Gesetzesinitiative einbringen?

Das Grundgesetz nennt in Art. 76 GG drei Wege. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer den Entwurf vor der ersten Beratung im Bundestag zu sehen bekommt.

Bundesregierung

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf im Kabinett. Bevor er in den Bundestag kommt, geht er an den Bundesrat, der innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann. Dieser Schritt heißt „erster Durchgang“. Bei umfangreichen Vorlagen kann der Bundesrat neun Wochen verlangen. Hat die Regierung den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnet, darf sie ihn schon nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten. Für Änderungen des Grundgesetzes gilt immer die Frist von neun Wochen.

Bundesrat

Der Bundesrat beschließt eine Gesetzesvorlage mit der Mehrheit seiner Stimmen (Art. 52 GG). Den Anstoß gibt in der Regel ein einzelnes Land. Die Bundesregierung muss die Vorlage innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiterleiten und soll dabei ihre eigene Auffassung darlegen. Auch hier verlängert sich die Frist bei umfangreichen Vorlagen auf neun Wochen und verkürzt sich bei eilbedürftigen auf drei Wochen.

Aus der Mitte des Bundestages

Ein einzelner Abgeordneter kann keinen Gesetzentwurf einbringen. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages muss der Entwurf von einer Fraktion oder von fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein (§ 76 GO-BT). Bei 630 Abgeordneten sind das mindestens 32. Der Entwurf braucht eine kurze Begründung. Ändert er ein bestehendes Gesetz, soll eine Gegenüberstellung von altem und neuem Text beiliegen. Einen ersten Durchgang im Bundesrat gibt es nicht, der Entwurf kommt direkt auf die Tagesordnung.

Wie geht es nach der Initiative weiter?

Der Entwurf wird als Drucksache verteilt, also als nummeriertes Parlamentsdokument, und im Plenum in drei Beratungen behandelt (§ 78 GO-BT). Nach der ersten Beratung geht er an einen federführenden Ausschuss, der die Beratung hauptverantwortlich leitet (§ 80 GO-BT), der ihn im Detail berät und dem Plenum eine Beschlussempfehlung vorlegt. Beschließt der Bundestag das Gesetz, leitet sein Präsident es unverzüglich dem Bundesrat zu (Art. 77 GG). Je nach Gesetz kann der Bundesrat Einspruch einlegen (Einspruchsgesetz) oder seine Zustimmung verweigern (Zustimmungsgesetz). Zum Schluss fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus, und es wird im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 GG).

Wie der Weg nach dem Beschluss des Bundestages weitergeht, zeigen die beiden Übersichten aus den Einträgen zum Einspruchsgesetz und zum Zustimmungsgesetz (Anklicken zum Vergrößern):

Infografik: Gesetzgebungsverfahren bei Einspruchsgesetzen
Ablauf beim Einspruchsgesetz
Infografik: Gesetzgebungsverfahren bei Zustimmungsgesetzen
Ablauf beim Zustimmungsgesetz

Eine Gesetzesinitiative verfällt, wenn der Bundestag sie bis zum Ende der Wahlperiode nicht beschlossen hat. Nach § 125 GO-BT gelten dann alle Vorlagen als erledigt. Wer das Vorhaben weiterverfolgen will, muss den Entwurf im neuen Bundestag erneut einbringen.

Wer bringt die meisten Gesetze ein?

Das Datenhandbuch des Bundestages zählt jede Gesetzesinitiative nach ihrem Urheber. In der 20. Wahlperiode, die mit der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 nach dreieinhalb Jahren endete, wurden 645 Gesetzentwürfe beim Bundestag eingebracht. 354 davon kamen von der Bundesregierung, 243 aus der Mitte des Bundestages und 48 vom Bundesrat. Verabschiedet hat der Bundestag 333 Gesetze. Vier davon entstanden durch Abspaltung aus anderen Entwürfen und sind keinem Initiator zugeordnet.

Initiator

Eingebrachte Gesetzentwürfe

Davon vom Bundestag verabschiedet

Bundesregierung

354

243

Aus der Mitte des Bundestages

243

84

Bundesrat

48

2

Gesamt

645

333*

* davon 4 durch Abspaltung aus anderen Entwürfen entstanden · Quelle: Deutscher Bundestag, Datenhandbuch Kapitel 10.1, Stand 05/2025

Auffällig ist der Unterschied zwischen Einbringen und Durchkommen: Fast drei Viertel aller verabschiedeten Gesetze gehen auf Regierungsvorlagen zurück. Von den 243 Entwürfen aus der Mitte des Bundestages wurden 84 Gesetz, von den 48 Initiativen des Bundesrates nur zwei. In der vollen 19. Wahlperiode (2017 bis 2021) hatte der Bundestag 870 Entwürfe erhalten und 547 Gesetze verabschiedet.

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