Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Es ist das Gegenstück zum aktiven Wahlrecht, also dem Recht, selbst zu wählen. In den Wahlgesetzen heißt das passive Wahlrecht „Wählbarkeit“.

Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich bei einer Wahl als Kandidat aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Es ist das Gegenstück zum aktiven Wahlrecht, also dem Recht, selbst zu wählen. In den Wahlgesetzen heißt das passive Wahlrecht „Wählbarkeit“.

Wer wählbar ist, regelt für jede Wahl ein eigenes Gesetz: für den Bundestag das Bundeswahlgesetz, für den Bundespräsidenten das Grundgesetz und für das Europäische Parlament das Europawahlgesetz. Allen drei Regelungen ist gemeinsam, dass niemand kandidieren darf, dem ein Gericht die Wählbarkeit aberkannt hat.

Die Voraussetzungen der drei Wahlen im Überblick:

Wahl

Mindest­alter

Wer darf kandidieren?

Bewerber (letzte Wahl)

Bundestag

18 Jahre

Deutsche

4.506 (Bundestags­wahl 2025)

Europäisches Parlament

18 Jahre

Deutsche und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland

1.413 (Europawahl 2024)

Bundespräsident

40 Jahre

Deutsche mit Wahlrecht zum Bundestag

4 (Bundes­versammlung 2022)

Quelle: Bundeswahlleiterin, Deutscher Bundestag, Stand 10/2026

Bundestagsabgeordnete

Mindestalter

18 Jahre (Volljährigkeit)

Staatsangehörigkeit

Deutsche im Sinne des Art. 116 GG

Wohnsitz in Deutschland

nicht erforderlich

Kandidatur

im Wahlkreis um das Direktmandat oder auf der Landesliste einer Partei

Ohne Partei

200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises

Ausgeschlossen

wer durch Richterspruch die Wählbarkeit verloren hat

Rechtsgrundlage

Art. 38 GG, § 15 BWahlG

Letzte Wahl

4.506 Bewerber (Bundestagswahl 2025)

Das Grundgesetz legt in Art. 38 GG fest, dass wählbar ist, wer die Volljährigkeit erreicht hat, also 18 Jahre alt ist. Die Einzelheiten stehen im Bundeswahlgesetz (§ 15 BWahlG): Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Wohnsitz in Deutschland, ein bestimmter Schulabschluss oder eine Parteimitgliedschaft sind nicht erforderlich.

Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 13 BWahlG). Wer wegen eines Verbrechens, also einer Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, zu mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert nach § 45 StGB für fünf Jahre die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Kandidieren kann man in einem Wahlkreis um das Direktmandat oder über einen Listenplatz auf der Landesliste einer Partei. Wer ohne Partei im Wahlkreis antritt, braucht für seinen Wahlvorschlag die Unterschriften von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (§ 20 BWahlG). Zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 traten 4.506 Bewerber an, darunter 1.422 Frauen. 806 von ihnen kandidierten nur im Wahlkreis, 1.841 nur auf einer Landesliste und 1.859 auf beiden Wegen. 62 Personen traten als parteilose Einzelbewerber an.

Für Landtage und Kommunalvertretungen gelten die Wahlgesetze der Länder.

Bundespräsident

Mindestalter

40 Jahre

Voraussetzung

Deutsche mit Wahlrecht zum Bundestag

Gewählt von

der Bundesversammlung, nicht vom Volk

Wahlvorschlag

jedes Mitglied der Bundesversammlung, schriftlich

Amtszeit

5 Jahre, einmalige Wiederwahl möglich

Rechtsgrundlage

Art. 54 GG, § 9 BPräsWahlG

Letzte Wahl

4 Kandidaten (Bundesversammlung 2022)

Für das höchste Staatsamt setzt das Grundgesetz die Hürde höher. Art. 54 GG bestimmt:

„Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.“

Das Mindestalter von 40 Jahren ist deutlich höher als bei allen anderen Wahlen. Gewählt wird der Bundespräsident nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung. Sie besteht aus den Abgeordneten des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern, die von den Landtagen gewählt werden. Einen Wahlvorschlag kann jedes Mitglied der Bundesversammlung schriftlich beim Präsidenten des Bundestages einreichen (§ 9 BPräsWahlG). Die Wahl findet ohne Aussprache statt, die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Bei der 17. Bundesversammlung am 13. Februar 2022 standen vier Kandidaten zur Wahl. Frank-Walter Steinmeier erhielt im ersten Wahlgang 1.045 von 1.437 abgegebenen Stimmen, nötig waren 737. Auf Max Otte entfielen 140 Stimmen, auf Gerhard Trabert 96 und auf Stefanie Gebauer 58.

Europawahlen

Mindestalter

18 Jahre (wählen dürfen schon 16-Jährige)

Staatsangehörigkeit

Deutsche und Unionsbürger

Wohnsitz in Deutschland

für Unionsbürger erforderlich (Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt)

Kandidatur

nur auf der Liste einer Partei oder sonstigen politischen Vereinigung

Ausgeschlossen

wer durch Richterspruch die Wählbarkeit verloren hat, Unionsbürger auch bei Ausschluss im Herkunftsstaat

Rechtsgrundlage

§ 6b EuWG, § 8 EuWG

Letzte Wahl

1.413 Kandidaten für 96 Sitze (Europawahl 2024)

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament gilt das Europawahlgesetz. Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 6b EuWG). Anders als bei der Bundestagswahl dürfen auch Unionsbürger kandidieren, also Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten und mindestens 18 Jahre alt sind. Ausgeschlossen ist, wer in Deutschland durch Richterspruch die Wählbarkeit verloren hat. Für Unionsbürger zählt zusätzlich ein Ausschluss in ihrem Herkunftsstaat. Einzelbewerber gibt es bei der Europawahl nicht: Wahlvorschläge dürfen nur Parteien und sonstige politische Vereinigungen einreichen (§ 8 EuWG).

Das aktive Wahlalter liegt bei der Europawahl seit 2024 bei 16 Jahren (§ 6 EuWG). 16- und 17-Jährige dürfen also wählen, aber nicht kandidieren. Bei der Europawahl am 9. Juni 2024 bewarben sich 1.413 Kandidaten um die 96 deutschen Sitze, darunter 486 Frauen. Angetreten waren 35 Parteien und sonstige politische Vereinigungen.

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