Listenplatz

Der Listenplatz ist die Position eines Bewerbers auf der Wahlliste einer Partei. Bei der Bundestagswahl sind das die Landeslisten, die die Parteien in den Bundesländern aufstellen. Je weiter oben ein Bewerber steht, desto größer ist seine Chance, über die Zweitstimmen ein Mandat zu erhalten.

Der Listenplatz ist die Position eines Bewerbers auf der Wahlliste einer Partei. Bei der Bundestagswahl sind das die Landeslisten, die die Parteien in den Bundesländern aufstellen. Je weiter oben ein Bewerber steht, desto größer ist seine Chance, über die Zweitstimmen ein Mandat zu erhalten.

Als „sicher“ gilt ein Listenplatz, wenn die Partei voraussichtlich genügend Sitze erhält, um ihn zu besetzen. Eine feste Grenze dafür gibt es nicht, sie hängt vom Wahlergebnis ab.

Wie werden Listenplätze vergeben?

Die Bewerber einer Landesliste und ihre Reihenfolge bestimmt eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei in geheimer Abstimmung. Geregelt ist das im Bundeswahlgesetz (§ 27 BWahlG in Verbindung mit § 21 BWahlG). Jeder Bewerber darf nur auf einer Landesliste stehen und muss seiner Aufstellung schriftlich zustimmen. Über die Zulassung der Landesliste entscheidet der Landeswahlausschuss (§ 28 BWahlG). Bewerben sich mehrere Kandidaten um denselben Platz, spricht man von einer Kampfkandidatur.

Einige Parteien machen in ihrer Satzung zusätzliche Vorgaben. Bei Bündnis 90/Die Grünen sind die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten (§ 1 Frauenstatut, PDF-Seite 36). Auch ein Proporz zwischen Regionen oder Parteiflügeln kann bei der Reihenfolge eine Rolle spielen.

Welche Bedeutung hat der Listenplatz seit der Wahlrechtsreform?

Seit der Wahlrechtsreform von 2023 hat der Bundestag 630 Sitze (§ 1 BWahlG). Wie viele Sitze eine Partei in einem Land erhält, bestimmen allein ihre Zweitstimmen. Diese Sitze gehen zuerst an ihre Wahlkreissieger, geordnet nach deren Erststimmenanteil. Das ist die Zweitstimmendeckung. Erst die übrigen Sitze werden in der Reihenfolge der Landesliste vergeben. Wer bereits über seinen Wahlkreis gewählt ist, wird auf der Liste übersprungen (§ 6 BWahlG).

Reichen die Zweitstimmen nicht für alle Wahlkreissieger, gehen die mit dem geringsten Erststimmenanteil leer aus. Bei der Bundestagswahl 2025 betraf das 23 der 299 Wahlkreise. Die Tabelle zeigt, wie viele Abgeordnete im 21. Bundestag über den Wahlkreis und wie viele über die Landesliste ins Parlament kamen:

Partei

Sitze

davon über den Wahlkreis

davon über die Landesliste

CDU

164

128

36

AfD

152

42

110

SPD

120

44

76

Bündnis 90/Die Grünen

85

12

73

Die Linke

64

6

58

CSU

44

44

0

SSW

1

0

1

Gesamt

630

276

354

Quelle: Die Bundeswahlleiterin, endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2025, Listensitze als Differenz berechnet, Stand 03/2025

Bei der CSU kam kein Abgeordneter über die Landesliste in den Bundestag, alle 44 Sitze gingen an Wahlkreissieger. Bei AfD, Grünen und Linken stellte dagegen die Landesliste die große Mehrheit der Abgeordneten. Scheidet ein Abgeordneter später aus, rückt ein Nachfolger derselben Partei nach denselben Regeln nach (§ 48 BWahlG). Auch ein Listenplatz knapp hinter der Grenze kann so noch zu einem Mandat führen.

Listenplätze bei Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen

Bei der Europawahl wird ausschließlich über Listen gewählt, Wahlkreise gibt es nicht. Die Parteien stellen entweder eine gemeinsame Liste für alle Länder oder Listen für einzelne Länder auf. Die Sitze werden nach dem Europawahlgesetz in der festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 2 EuWG). Für Landtagswahlen hat jedes Bundesland ein eigenes Wahlgesetz. Bei Kommunalwahlen können die Wähler in mehreren Bundesländern durch Kumulieren und Panaschieren die Reihenfolge einer Liste verändern. Ein hinterer Listenplatz bedeutet dort nicht automatisch, leer auszugehen.

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