
Der Bundeswahlausschuss ist das Wahlorgan für das gesamte Bundesgebiet bei Bundestags- und Europawahlen. Den Vorsitz führt der Bundeswahlleiter. Vor der Wahl entscheidet der Ausschuss, welche Vereinigungen als Parteien antreten dürfen, nach der Wahl stellt er das amtliche Endergebnis fest.
Unterhalb des Bundeswahlausschusses gibt es für jedes Land einen Landeswahlausschuss und für jeden WahlkreisEin Wahlkreis ist ein geografisch abgegrenztes Gebiet, in dem die Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme bei einer Wahl für einen Kandidaten abgegeben. In Deutschland ist der Wahlkreis vor allem bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen relevant. Jeder Wahlkreis entsendet bei einer Wahl eine oder mehrere Personen in das Parlament. Dadurch wird die regionale Vielfalt gesichert und der Wahlkreis im Parlament und... einen Kreiswahlausschuss.
Zusammensetzung
Dem Bundeswahlausschuss gehören elf Mitglieder an: der Bundeswahlleiter als Vorsitzender, acht Wahlberechtigte als Beisitzer und zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts. So legt es das Bundeswahlgesetz in § 9 BWahlG fest. Den Bundeswahlleiter ernennt das Bundesministerium des Innern. Er beruft die Beisitzer und berücksichtigt dabei in der Regel die Parteien in der Reihenfolge ihrer Zweitstimmen bei der letzten Bundestagswahl. Die Parteien können dafür Personen vorschlagen, die beiden Richter schlägt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts vor (§ 4 BWO).
Wer selbst kandidiert oder Vertrauensperson eines Wahlvorschlags ist, darf dem Ausschuss nicht angehören. Der Bundeswahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 10 BWahlG).
Aufgaben bei Bundestagswahlen
Bei einer Bundestagswahl hat der Bundeswahlausschuss vor allem drei Aufgaben:
- Anerkennung als Partei: Parteien, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf AbgeordnetenAbgeordnete sind Vertreter des Volkes in einem Parlament, die durch die Bevölkerung gewählt werden. Als Abgeordnete bezeichnet man sowohl die Mitglieder des Bundes- als auch des Landtages. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Wähler im Parlament zu vertreten. im Bundestag oder einem Landtag vertreten waren, müssen dem Bundeswahlleiter bis zum 97. Tag vor der Wahl ihre Beteiligung anzeigen. Spätestens am 79. Tag vor der Wahl stellt der Ausschuss fest, welche dieser Vereinigungen als Partei anerkannt werden. Für eine Ablehnung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. Gegen sie kann die Vereinigung binnen vier Tagen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben (§ 18 BWahlG).
- Beschwerden gegen Landeslisten: Weist ein Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Beschwerde, spätestens am 52. Tag vor der Wahl (§ 28 BWahlG).
- Wahlergebnis: Nach der Wahl stellt der Ausschuss fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen, und bestimmt abschließend, welche Bewerber gewählt sind (§ 42 BWahlG). Für die Bundestagswahl 2025 geschah das am 14. März 2025.
Wie viele Vereinigungen die Anerkennung schaffen, zeigen die letzten drei Bundestagswahlen. In der letzten Spalte sind die Parteien mitgezählt, die ohne Anzeige antreten durften, weil sie bereits in Parlamenten vertreten waren:
Bundestagswahl | Beteiligungsanzeigen | als Partei anerkannt | Parteien mit Teilnahmerecht |
2017 | 63 | 40 | 48 |
2021 | 87 | 45 | 54 |
2025 | 56 | 31 | 41 |
Quelle: Pressemitteilungen der Bundeswahlleiterin zu den Bundestagswahlen 2017, 2021 und 2025, Stand 01/2025
2021 erhoben 20 abgelehnte Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Nur die Deutsche Kommunistische Partei hatte damit Erfolg und durfte nachträglich antreten.
Aufgaben bei Europawahlen
Auch bei der Wahl zum Europäischen Parlament ist der Bundeswahlausschuss laut Europawahlgesetz das Wahlorgan für das Wahlgebiet (§ 5 EuWG). Seine Zuständigkeit reicht hier weiter als bei der Bundestagswahl: Er entscheidet am 72. Tag vor der Wahl selbst über die Zulassung aller Wahlvorschläge, also über die Listen für einzelne Länder und die gemeinsamen Listen für alle Länder (§ 14 EuWG). Bei der Bundestagswahl liegt diese Entscheidung für die Landeslisten bei den Landeswahlausschüssen.
Nach der Europawahl stellt der Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, wie viele Sitze sie erhalten und welche Bewerber gewählt sind (§ 18 EuWG).

Newsletter
Keine Stellenangebote mehr verpassen mit unserem Newsletter.
Alle 14 Tage. Jederzeit kündbar. Keine Werbung.
