Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss ist der Ausschuss eines Parlaments, der die Bitten und Beschwerden der Bürger bearbeitet. Grundlage ist das Petitionsrecht aus Art. 17 des Grundgesetzes. Der Bundestag muss nach Art. 45c GG einen Petitionsausschuss einsetzen, die Landtage haben eigene Ausschüsse nach ihren Landesverfassungen.

Der Petitionsausschuss ist der Ausschuss eines Parlaments, der die Bitten und Beschwerden der Bürger bearbeitet. Grundlage ist das Petitionsrecht aus Art. 17 des Grundgesetzes. Der Bundestag muss nach Art. 45c GG einen Petitionsausschuss einsetzen, die Landtage haben eigene Ausschüsse nach ihren Landesverfassungen.

Eine Petition kostet nichts und braucht weder einen Anwalt noch eine Mindestzahl an Unterstützern. Der Petitionsausschuss des Bundestages ist zuständig, wenn es um Bundesgesetze oder Bundesbehörden geht. Für Landesbehörden, Schulen oder Kommunen sind die Petitionsausschüsse der Landtage zuständig.

So läuft eine Petition

Das Grundgesetz garantiert das Petitionsrecht in Art. 17 GG:

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Bitten sind Vorschläge an den Staat, etwas zu tun oder zu unterlassen, zum Beispiel ein Gesetz zu ändern. Beschwerden richten sich gegen das Handeln einer Behörde. Beides darf jeder einreichen, unabhängig von Alter, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Wer eine Petition einreicht, heißt Petent. Vom Eingang bis zum Bescheid durchläuft eine Petition an den Bundestag sechs Stationen:

So läuft eine Petition an den Bundestag

  1. Einreichen

    Jedermann darf sich schriftlich mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag wenden: per Brief oder über das Online-Formular des Petitionsausschusses. Alter, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle.

    Art. 17 GGkostenlos
  2. Prüfung durch den Ausschussdienst

    Der Bundestagspräsident überweist die Eingabe an den Petitionsausschuss. Dessen Verwaltung prüft, ob der Bund zuständig ist. Anliegen für Länder oder Kommunen werden an den zuständigen Landtag abgegeben.

    § 109 GO-BT
  3. Öffentliche Petition (optional)

    Anliegen von allgemeinem Interesse kann der Ausschuss im Internet veröffentlichen. Dann können andere mitzeichnen und mitdiskutieren. Erreicht die Petition das Quorum, wird der Petent in öffentlicher Sitzung angehört.

    Frist: 6 WochenQuorum: 30.000
  4. Stellungnahme und Berichterstatter

    Der Ausschussdienst holt eine Stellungnahme der Bundesregierung ein. Zwei Abgeordnete aus verschiedenen Fraktionen, je einer aus Regierung und Opposition, prüfen den Fall als Berichterstatter. Der Ausschuss darf Akten anfordern und Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören.

    Befugnisgesetz
  5. Beschlussempfehlung des Ausschusses

    Der Petitionsausschuss entscheidet, was er dem Bundestag vorschlägt: die Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung“, „zur Erwägung“ oder „als Material“ zu überweisen, sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben oder das Verfahren abzuschließen.

    Verfahrensgrundsätze
  6. Beschluss des Bundestages und Bescheid

    Die Empfehlungen gehen gesammelt als Sammelübersicht ins Plenum. Nach dem Beschluss erhält der Petent einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Petitionen verfallen nicht mit dem Ende der Wahlperiode.

    § 112 GO-BT

Quelle: Grundgesetz, Geschäftsordnung des Bundestages, Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses, Stand 10/2026

Seit Mitte 2024 gelten für öffentliche Petitionen neue Regeln: Die Frist, in der andere eine veröffentlichte Petition mitzeichnen können, wurde von vier auf sechs Wochen verlängert, und das Quorum für eine Beratung in öffentlicher Sitzung sank von 50.000 auf 30.000 Mitzeichnungen. Das Quorum ist die Mindestzahl an Unterstützern, ab der der Ausschuss den Petenten öffentlich anhören muss.

Bundestag

Der Bundestag ist das einzige Verfassungsorgan, dem das Grundgesetz einen Petitionsausschuss vorschreibt (Art. 45c GG). Seine Befugnisse regelt das Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes von 1975, das sogenannte Befugnisgesetz: Bundesregierung und Bundesbehörden müssen dem Ausschuss Akten vorlegen, Auskunft geben und Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren (§ 1). Der Ausschuss darf Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören (§ 4), Gerichte und Behörden sind zur Amtshilfe verpflichtet, müssen den Ausschuss also bei seiner Arbeit unterstützen (§ 7). Das Verfahren steht in den §§ 108 bis 112 der Geschäftsordnung und in den Verfahrensgrundsätzen, die der Ausschuss selbst beschließt.

Im Jahr 2024 gingen 9.260 Petitionen beim Bundestag ein, knapp 19 Prozent weniger als 2023. Die meisten betrafen den Geschäftsbereich des Innenministeriums (1.526), gefolgt vom Arbeits- und Sozialministerium (1.279) und dem Justizministerium (1.203). Zu den Petitionen des Jahres zählte der Ausschuss 722.639 Unterstützungen. Die Zahl der Eingaben sinkt seit 2020:

Jahr

Neu eingegangene Petitionen

Neueingänge je Arbeitstag

2020

14.314

56,8

2021

11.667

46,1

2022

13.242

52,1

2023

11.410

45,5

2024

9.260

37,0

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1900, Stand 10/2025

In der 21. Wahlperiode hat der Petitionsausschuss 26 Mitglieder: neun von der CDU/CSU, sechs von der AfD, fünf von der SPD und je drei von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken. Für jedes Mitglied gibt es einen Stellvertreter. Die Obleute sind die Sprecher ihrer Fraktion im Ausschuss. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitz liegt bei der AfD-Fraktion. Ihr Kandidat Manfred Schiller erhielt in der konstituierenden Sitzung, also der ersten Sitzung des Ausschusses, am 21. Mai 2025 nicht die nötige Mehrheit. Seit dem 25. Juni 2025 leitet deshalb die stellvertretende Vorsitzende Hülya Düber (CDU/CSU) den Ausschuss als amtierende Vorsitzende. Im Oktober 2026 gehörten dem Petitionsausschuss diese Abgeordneten an:

Ordentliche Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

CDU/CSU

Dr. Hülya Düber

amtierende Vorsitzende

Günter Baumgartner

Simone Borchardt

Sandra Carstensen

Dr. Marlon Bröhr

Obmann

Hermann Färber

Benedikt Büdenbender

Michael Hose

Wolfgang Dahler

Prof. Dr. Günter Krings

Heiko Hain

Sepp Müller

Nicklas Kappe

Björn Simon

Andreas Mattfeldt

Sprecher

Roland Theis

Johannes Rothenberger

Prof. Dr. Hans Theiss

AfD

Nicole Hess

Thomas Fetsch

Olaf Hilmer

Rocco Kever

Kurt Kleinschmidt

Stephan Protschka

Knuth Meyer-Soltau

Angela Rudzka

Manfred Schiller

Obmann

Ulrike Schielke-Ziesing

Jörg Zirwes

Tobias Teich

SPD

Jan Dieren

Sonja Eichwede

Esther Dilcher

Isabel Mackensen-Geis

David Mandrella

Stefan Schwartze

Daniela Rump

Obfrau

Dr. Carolin Wagner

Ruppert Stüwe

Serdar Yüksel

Bündnis 90/Die Grünen

Ricarda Lang

Simone Fischer

Corinna Rüffer

Obfrau

Max Lucks

Tina Winklmann

Swantje Henrike Michaelsen

Die Linke

Dr. Michael Arndt

Anne-Mieke Bremer

Ina Latendorf

Zada Salihović

Sören Pellmann

Obmann

Sarah Vollath

Quelle: Deutscher Bundestag, Stand 10/2026

Landtage

Jedes der 16 Landesparlamente hat einen eigenen Petitionsausschuss. In Bayern heißt er „Ausschuss für Eingaben und Beschwerden“, in Hamburg „Eingabenausschuss“, im Saarland „Ausschuss für Eingaben“ und in Sachsen-Anhalt „Ausschuss für Petitionen“. Diese Ausschüsse sind zuständig, wenn eine Petition Landesrecht, Landesbehörden oder Kommunen betrifft. Geht eine solche Eingabe beim Bundestag ein, gibt der Petitionsausschuss sie an das zuständige Landesparlament ab.

Sechs Länder haben zusätzlich einen Bürgerbeauftragten, an den sich Bürger mit ihren Anliegen wenden können: Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Rechtsgrundlagen und die Petitionsseiten der Landtage im Überblick:

Quelle: Landesverfassungen, Landtage, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/1900, Anlage 5), Stand 10/2026

Newsletter

Keine Stellenangebote mehr verpassen mit unserem Newsletter.
Alle 14 Tage. Jederzeit kündbar. Keine Werbung.