
Der Petitionsausschuss ist der Ausschuss eines Parlaments, der die Bitten und Beschwerden der Bürger bearbeitet. Grundlage ist das Petitionsrecht aus Art. 17 des Grundgesetzes. Der Bundestag muss nach Art. 45c GG einen Petitionsausschuss einsetzen, die Landtage haben eigene Ausschüsse nach ihren Landesverfassungen.
Eine Petition kostet nichts und braucht weder einen Anwalt noch eine Mindestzahl an Unterstützern. Der Petitionsausschuss des Bundestages ist zuständig, wenn es um Bundesgesetze oder Bundesbehörden geht. Für Landesbehörden, Schulen oder Kommunen sind die Petitionsausschüsse der Landtage zuständig.
So läuft eine Petition
Das Grundgesetz garantiert das Petitionsrecht in Art. 17 GG:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
Bitten sind Vorschläge an den Staat, etwas zu tun oder zu unterlassen, zum Beispiel ein Gesetz zu ändern. Beschwerden richten sich gegen das Handeln einer Behörde. Beides darf jeder einreichen, unabhängig von Alter, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Wer eine Petition einreicht, heißt Petent. Vom Eingang bis zum Bescheid durchläuft eine Petition an den Bundestag sechs Stationen:
So läuft eine Petition an den Bundestag
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Einreichen
Jedermann darf sich schriftlich mit einer Bitte oder Beschwerde an den Bundestag wenden: per Brief oder über das Online-Formular des Petitionsausschusses. Alter, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle.
Art. 17 GGkostenlos -
Prüfung durch den Ausschussdienst
Der Bundestagspräsident überweist die Eingabe an den Petitionsausschuss. Dessen Verwaltung prüft, ob der Bund zuständig ist. Anliegen für Länder oder Kommunen werden an den zuständigen Landtag abgegeben.
§ 109 GO-BT -
Öffentliche Petition (optional)
Anliegen von allgemeinem Interesse kann der Ausschuss im Internet veröffentlichen. Dann können andere mitzeichnen und mitdiskutieren. Erreicht die Petition das QuorumAls Quorum bezeichnet man eine Mindestanzahl an Stimmen, die erreicht werden muss, damit eine Abstimmung oder Wahl Gültigkeit erlangt. Quoren finden in der Politik Anwendung, können aber auch zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung in Unternehmen, Vereinen oder Familien eingesetzt werden., wird der Petent in öffentlicher Sitzung angehört.
Frist: 6 WochenQuorum: 30.000 -
Stellungnahme und Berichterstatter
Der Ausschussdienst holt eine Stellungnahme der Bundesregierung ein. Zwei Abgeordnete aus verschiedenen FraktionenEine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten innerhalb eines Parlaments, die derselben Partei oder politisch nahestehenden Parteien angehören. Sie ermöglichen eine koordinierte parlamentarische Arbeit und bündeln politische Positionen, um den Einfluss im parlamentarischen Prozess zu stärken., je einer aus Regierung und OppositionAls Opposition werden in parlamentarischen Demokratien alle Parteien und Abgeordnete bezeichnet, die nicht Teil der amtierenden Regierung sind. Das Aufgabengebiet der Opposition versteht sich in der Kontrolle der Regierung, dem Vorzeigen von Alternativen sowie dem Führen politischer Debatten mit der Regierung., prüfen den Fall als Berichterstatter. Der Ausschuss darf Akten anfordern und Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören.
Befugnisgesetz -
Beschlussempfehlung des Ausschusses
Der Petitionsausschuss entscheidet, was er dem Bundestag vorschlägt: die Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung“, „zur Erwägung“ oder „als Material“ zu überweisen, sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben oder das Verfahren abzuschließen.
Verfahrensgrundsätze -
Beschluss des Bundestages und Bescheid
Die Empfehlungen gehen gesammelt als Sammelübersicht ins PlenumDer Begriff Plenum bezeichnet im politischen Kontext die Gesamtheit aller Abgeordneten eines Parlaments, etwa des Deutschen Bundestags oder eines Landtags. Wenn das Plenum tagt, kommen alle gewählten Mitglieder zusammen, um öffentlich über politische Themen zu debattieren, Gesetze zu beraten und Entscheidungen zu treffen.. Nach dem Beschluss erhält der Petent einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Petitionen verfallen nicht mit dem Ende der WahlperiodeEin Parlament wird in demokratischen Staaten für einen bestimmten Zeitraum gewählt. Diesen Zeitraum nennt man eine Legislaturperiode. Landtage in Deutschland werden beispielsweise für eine Periode von fünf Jahren gewählt und der Deutsche Bundestag für vier Jahre..
§ 112 GO-BT
Quelle: Grundgesetz, GeschäftsordnungDie Geschäftsordnung ist ein zentrales Instrument für die Organisation politischer Gremien und Institutionen. Sie regelt verbindlich, wie Sitzungen ablaufen, welche Rechte und Pflichten Mitglieder haben und welche Verfahrensregeln gelten. Geschäftsordnungen gibt es sowohl im Bundestag, in Landtagen, in Gemeinderäten als auch in Ausschüssen. Sie bildet das Fundament für eine demokratisch geordnete Entscheidungsfindung. des Bundestages, Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses, Stand 10/2026
Seit Mitte 2024 gelten für öffentliche Petitionen neue Regeln: Die Frist, in der andere eine veröffentlichte Petition mitzeichnen können, wurde von vier auf sechs Wochen verlängert, und das Quorum für eine Beratung in öffentlicher Sitzung sank von 50.000 auf 30.000 Mitzeichnungen. Das Quorum ist die Mindestzahl an Unterstützern, ab der der Ausschuss den Petenten öffentlich anhören muss.
Bundestag
Der Bundestag ist das einzige Verfassungsorgan, dem das Grundgesetz einen Petitionsausschuss vorschreibt (Art. 45c GG). Seine Befugnisse regelt das Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes von 1975, das sogenannte Befugnisgesetz: Bundesregierung und Bundesbehörden müssen dem Ausschuss Akten vorlegen, Auskunft geben und Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren (§ 1). Der Ausschuss darf Petenten, Zeugen und Sachverständige anhören (§ 4), Gerichte und Behörden sind zur Amtshilfe verpflichtet, müssen den Ausschuss also bei seiner Arbeit unterstützen (§ 7). Das Verfahren steht in den §§ 108 bis 112 der Geschäftsordnung und in den Verfahrensgrundsätzen, die der Ausschuss selbst beschließt.
Im Jahr 2024 gingen 9.260 Petitionen beim Bundestag ein, knapp 19 Prozent weniger als 2023. Die meisten betrafen den Geschäftsbereich des Innenministeriums (1.526), gefolgt vom Arbeits- und Sozialministerium (1.279) und dem Justizministerium (1.203). Zu den Petitionen des Jahres zählte der Ausschuss 722.639 Unterstützungen. Die Zahl der Eingaben sinkt seit 2020:
Jahr | Neu eingegangene Petitionen | Neueingänge je Arbeitstag |
2020 | 14.314 | 56,8 |
2021 | 11.667 | 46,1 |
2022 | 13.242 | 52,1 |
2023 | 11.410 | 45,5 |
2024 | 9.260 | 37,0 |
Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1900, Stand 10/2025
In der 21. Wahlperiode hat der Petitionsausschuss 26 Mitglieder: neun von der CDU/CSU, sechs von der AfD, fünf von der SPD und je drei von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken. Für jedes Mitglied gibt es einen Stellvertreter. Die Obleute sind die Sprecher ihrer Fraktion im Ausschuss. Das Vorschlagsrecht für den Vorsitz liegt bei der AfD-Fraktion. Ihr Kandidat Manfred Schiller erhielt in der konstituierenden Sitzung, also der ersten Sitzung des Ausschusses, am 21. Mai 2025 nicht die nötige Mehrheit. Seit dem 25. Juni 2025 leitet deshalb die stellvertretende Vorsitzende Hülya Düber (CDU/CSU) den Ausschuss als amtierende Vorsitzende. Im Oktober 2026 gehörten dem Petitionsausschuss diese AbgeordnetenAbgeordnete sind Vertreter des Volkes in einem Parlament, die durch die Bevölkerung gewählt werden. Als Abgeordnete bezeichnet man sowohl die Mitglieder des Bundes- als auch des Landtages. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Wähler im Parlament zu vertreten. an:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder |
CDU/CSU | |
Dr. Hülya Düber amtierende Vorsitzende | Günter Baumgartner |
Simone Borchardt | Sandra Carstensen |
Dr. Marlon Bröhr Obmann | Hermann Färber |
Benedikt Büdenbender | Michael Hose |
Wolfgang Dahler | Prof. Dr. Günter Krings |
Heiko Hain | Sepp Müller |
Nicklas Kappe | Björn Simon |
Andreas Mattfeldt Sprecher | Roland Theis |
Johannes Rothenberger | Prof. Dr. Hans Theiss |
AfD | |
Nicole Hess | Thomas Fetsch |
Olaf Hilmer | Rocco Kever |
Kurt Kleinschmidt | Stephan Protschka |
Knuth Meyer-Soltau | Angela Rudzka |
Manfred Schiller Obmann | Ulrike Schielke-Ziesing |
Jörg Zirwes | Tobias Teich |
SPD | |
Jan Dieren | Sonja Eichwede |
Esther Dilcher | Isabel Mackensen-Geis |
David Mandrella | Stefan Schwartze |
Daniela Rump Obfrau | Dr. Carolin Wagner |
Ruppert Stüwe | Serdar Yüksel |
Bündnis 90/Die Grünen | |
Ricarda Lang | Simone Fischer |
Corinna Rüffer Obfrau | Max Lucks |
Tina Winklmann | Swantje Henrike Michaelsen |
Die Linke | |
Dr. Michael Arndt | Anne-Mieke Bremer |
Ina Latendorf | Zada Salihović |
Sören Pellmann Obmann | Sarah Vollath |
Quelle: Deutscher Bundestag, Stand 10/2026
Landtage
Jedes der 16 Landesparlamente hat einen eigenen Petitionsausschuss. In Bayern heißt er „Ausschuss für Eingaben und Beschwerden“, in Hamburg „Eingabenausschuss“, im Saarland „Ausschuss für Eingaben“ und in Sachsen-Anhalt „Ausschuss für Petitionen“. Diese Ausschüsse sind zuständig, wenn eine Petition Landesrecht, Landesbehörden oder Kommunen betrifft. Geht eine solche Eingabe beim Bundestag ein, gibt der Petitionsausschuss sie an das zuständige Landesparlament ab.
Sechs Länder haben zusätzlich einen Bürgerbeauftragten, an den sich Bürger mit ihren Anliegen wenden können: Baden-Württemberg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Rechtsgrundlagen und die Petitionsseiten der Landtage im Überblick:
Land | Ausschuss | Rechtsgrundlagen | Bürgerbeauftragte zusätzlich |
Baden-Württemberg | ja | ||
Bayern | – | ||
Berlin | ja | ||
Brandenburg | – | ||
Bremen | – | ||
Hamburg | Art. 28 HV, Gesetz über den Eingabenausschuss | – | |
Hessen | – | ||
Mecklenburg-Vorpommern | ja | ||
Niedersachsen | – | ||
Nordrhein-Westfalen | – | ||
Rheinland-Pfalz | ja | ||
Saarland | – | ||
Sachsen | – | ||
Sachsen-Anhalt | – | ||
Schleswig-Holstein | ja | ||
Thüringen | Art. 14 und 65 ThürVerf, Thüringer Petitionsgesetz | ja |
Quelle: Landesverfassungen, Landtage, Deutscher Bundestag (Drucksache 21/1900, Anlage 5), Stand 10/2026

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