Beigeordneter

Ein Beigeordneter ist ein leitender Beamter einer Stadt oder Gemeinde, den der Rat auf Zeit wählt. Er leitet einen Geschäftsbereich der Verwaltung und vertritt den Bürgermeister.

Ein Beigeordneter ist ein leitender Beamter einer Stadt oder Gemeinde, den der Rat auf Zeit wählt. Er leitet einen Geschäftsbereich der Verwaltung und vertritt den Bürgermeister.

Anders als der Bürgermeister wird der Beigeordnete nicht von den Bürgern gewählt, sondern von der Gemeindevertretung. Er zählt deshalb zu den kommunalen Wahlbeamten.

Welche Aufgaben hat ein Beigeordneter?

Ein Beigeordneter hat in aller Regel zwei Aufgaben:

  • Leitung eines Geschäftsbereichs: Der Beigeordnete führt einen Teil der Verwaltung, zum Beispiel Finanzen, Soziales oder Bauen. Diese Bereiche heißen häufig Dezernate, der Beigeordnete wird deshalb auch Dezernent genannt. In den kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens muss ein Beigeordneter als Stadtkämmerer für die Finanzen bestellt werden.
  • Vertretung des Bürgermeisters: Beigeordnete sind Stellvertreter des Bürgermeisters. Der Erste Beigeordnete vertritt ihn allgemein. In größeren Städten mehrerer Länder führt er selbst die Amtsbezeichnung Bürgermeister, während der gewählte Verwaltungschef dort Oberbürgermeister heißt.

Nicht in jedem Land heißt das Amt gleich. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein tragen die entsprechenden Beamten die Bezeichnung Stadtrat, in Bayern heißen sie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder (Art. 40 GO). In Niedersachsen bezeichnet das Wort Beigeordnete etwas anderes, nämlich die Ratsmitglieder mit Stimmrecht im Hauptausschuss (§ 74 NKomVG).

Wie wird man Beigeordneter?

Die Stelle eines Beigeordneten wird öffentlich ausgeschrieben. Gewählt wird er von der gewählten Vertretung der Bürger, die je nach Land Gemeinderat, Rat oder Gemeindevertretung heißt. Danach wird er zum Beamten auf Zeit ernannt, also nur für die Dauer seiner Amtszeit. Welche Qualifikation nötig ist, regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen müssen Beigeordnete die fachlichen Voraussetzungen für ihr Amt erfüllen und ausreichende Erfahrung nachweisen. In den größeren Städten muss mindestens einer von ihnen die Befähigung zum Richteramt, also ein abgeschlossenes Jurastudium mit beiden Staatsexamen, oder für den höheren Verwaltungsdienst besitzen (§ 71 GO NRW).

Die Wahl ist auch eine politische Entscheidung. In Baden-Württemberg sollen die Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden, wenn es mehrere Beigeordnete gibt (§ 50 GemO). Die Amtszeit reicht je nach Land von sechs bis zehn Jahren:

Land

Bezeichnung

Amtszeit

Rechtsgrundlage

Baden-Württemberg

Beigeordneter

8 Jahre

Bayern

berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied

höchstens 6 Jahre

Brandenburg

Beigeordneter

8 Jahre

Hessen

hauptamtlicher Beigeordneter

6 Jahre

Mecklenburg-Vorpommern

Beigeordneter

7 bis 9 Jahre (legt die Stadt fest)

Niedersachsen

Stadtrat, Gemeinderat oder Kreisrat

8 Jahre

Nordrhein-Westfalen

Beigeordneter

8 Jahre

Rheinland-Pfalz

hauptamtlicher Beigeordneter

8 Jahre

Saarland

hauptamtlicher Beigeordneter

10 Jahre

Sachsen

Beigeordneter

7 Jahre

Sachsen-Anhalt

Beigeordneter

7 Jahre

Schleswig-Holstein

Stadtrat

6 bis 8 Jahre (legt die Stadt fest)

Thüringen

hauptamtlicher Beigeordneter

6 Jahre

Quelle: Kommunalverfassungen der Länder, Stand 10/2026

Vor Ablauf der Amtszeit kann der Rat einen Beigeordneten abwählen. Dafür ist in den meisten Ländern eine Zweidrittelmehrheit nötig, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eine Mehrheit von drei Vierteln.

Hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete

Hauptamtliche Beigeordnete gibt es nur in größeren Städten und Gemeinden. Die Grenze liegt zum Beispiel in Baden-Württemberg und Sachsen bei mehr als 10.000 Einwohnern, in Brandenburg bei mehr als 15.000 und im Saarland bei mehr als 20.000. Sie sind Beamte auf Zeit und werden nach dem Besoldungsrecht ihres Landes bezahlt.

In kleineren Gemeinden übernehmen ehrenamtliche Beigeordnete die Vertretung des Bürgermeisters. Sie werden für die Wahlzeit des Gemeinderats gewählt. In Hessen sind Beigeordnete grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Welche Stellen hauptamtlich besetzt werden, bestimmt dort die Hauptsatzung, in der jede Gemeinde ihre innere Ordnung festlegt. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen (§ 44 HGO).

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