
Das Parteiausschlussverfahren ist das Verfahren, mit dem eine Partei ein Mitglied gegen dessen Willen ausschließt. Der Ausschluss ist die schärfste Ordnungsmaßnahme, die eine Partei gegen ein Mitglied verhängen kann.
Entscheiden darf darüber kein Vorstand, sondern nur ein Parteischiedsgericht. Das ist kein staatliches Gericht, sondern ein unabhängiges Gremium der Partei. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind gesetzlich festgelegt.
Wann darf eine Partei ein Mitglied ausschließen?
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss stehen im Parteiengesetz (§ 10 PartG):
„(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.“
Es müssen also zwei Dinge zusammenkommen: ein Verstoß und ein schwerer Schaden für die Partei. Für weniger schwere Fälle legt jede Partei in ihrer Satzung mildere Ordnungsmaßnahmen fest, zum Beispiel die Enthebung von Parteiämtern oder das Ruhen der Mitgliedsrechte auf Zeit.
Der Ausschluss aus einer Fraktion ist davon zu trennen. Über ihn entscheidet die FraktionEine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten innerhalb eines Parlaments, die derselben Partei oder politisch nahestehenden Parteien angehören. Sie ermöglichen eine koordinierte parlamentarische Arbeit und bündeln politische Positionen, um den Einfluss im parlamentarischen Prozess zu stärken. selbst, und er beendet die Mitgliedschaft in der Partei nicht.
Wie läuft ein Parteiausschlussverfahren ab?
Das Parteiengesetz gibt den Rahmen vor, die Einzelheiten regelt die Schiedsordnung der jeweiligen Partei. In aller Regel verläuft ein Parteiausschlussverfahren in diesen Schritten:
- AntragEin Antrag ist im parlamentarischen Verständnis ein Vorschlag, mit dem Ziel eine Maßnahme zu ergreifen, eine Entscheidung herbeizuführen oder auch eine Diskussion anzustoßen. Ein Antrag ist ein zentrales Mittel für die Arbeit im Parlament, das vor allem durch die Opposition genutzt wird. : Den Ausschluss beantragt ein Vorstand oder ein Verband der Partei, zum Beispiel der Parteivorstand oder ein Ortsverein.
- Entscheidung: Über den Antrag entscheidet das zuständige Schiedsgericht der Partei. Seine Mitglieder dürfen keinem Vorstand angehören und sind an Weisungen nicht gebunden (§ 14 PartG).
- Berufung: Gegen die Entscheidung muss die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe möglich sein, etwa vom Schiedsgericht eines Landesverbands an das der Bundespartei. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand das Mitglied schon vorher von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Das gilt dann, bis das Schiedsgericht entschieden hat.
Bekannte Parteiausschlussverfahren
Wie unterschiedlich solche Verfahren ausgehen, zeigen vier Fälle aus den Jahren 2020 bis 2023:
Mitglied | Partei | Entscheidung | Ausgang |
Thilo Sarrazin | SPD | Berufung zurückgewiesen, Ausschluss wirksam | |
Sahra Wagenknecht | Die Linke | zwei Ausschlussanträge einstimmig abgelehnt | |
Boris Palmer | Bündnis 90/Die Grünen | Vergleich: Mitgliedsrechte ruhen bis 31. Dezember 2023 | |
Gerhard Schröder | SPD | Berufungen verworfen, Mitgliedschaft bleibt bestehen |
Quelle: Mitteilungen der Parteien und ihrer Schiedsgerichte, Stand 10/2026
Nur eines der vier Verfahren endete mit einem Ausschluss. Bei Thilo Sarrazin hatte der Parteivorstand der SPD das Verfahren 2019 eingeleitet, wirksam wurde der Ausschluss am 31. Juli 2020 mit der Entscheidung der Bundesschiedskommission, des obersten Schiedsgerichts der SPD. Das Verfahren gegen Gerhard Schröder hatten Ortsvereine der SPD beantragt. Es durchlief drei Instanzen und blieb in allen ohne Erfolg. Bei Boris Palmer endete das Verfahren ohne Urteil: Partei und Mitglied einigten sich auf einen Vergleich, den das Schiedsgericht vorgeschlagen hatte. Palmer blieb Mitglied, durfte seine Mitgliedsrechte aber bis Ende 2023 nicht ausüben.

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