Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat. Darin sind beide Verfassungsorgane gleich stark mit jeweils 16 Mitgliedern vertreten. Ziel des Vermittlungsausschusses ist es, bei umstrittenen Gesetzesvorschlägen die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat zum Ausgleich zu bringen.

Der Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz) ist ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat. Darin sind beide Verfassungsorgane gleich stark mit jeweils 16 Mitgliedern vertreten. Ziel des Vermittlungsausschusses ist es, bei umstrittenen Gesetzesvorschlägen die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat zum Ausgleich zu bringen. Der Vermittlungsausschuss wird jeweils für die Dauer der Wahlperiode einberufen (ständiger Ausschuss).

Zusammensetzung und Vorsitz

Der Vermittlungsausschuss besteht aus 32 Mitgliedern. Jeweils 16 Mitglieder werden von Bundestag und Bundesrat gestellt. Ebenso wird ein Stellvertreter für jedes ständige Mitglied benannt. Die 16 Mitglieder aus dem Bundesrat repräsentieren jeweils eines der deutschen Bundesländer und werden von der entsprechenden Landesregierung bestimmt. Die 16 vom Parlament entsandten Mitglieder hingegen werden gemäß Parteienproporz im Bundestag gewählt.

Ebenso wird von Bundestag und Bundesrat ein Vorsitzender benannt. Der Vorsitz des Ausschusses wechselt vierteljährlich zwischen den beiden Vorsitzenden. Auch vertreten sie einander.

Mitglieder im aktuellen Vermittlungsausschuss

Im Folgenden werden die aktuellen Mitglieder des Vermittlungsausschusses aus Bundestag und Bundesrat aufgelistet.

Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss

Die Benennung der Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages in den Vermittlungsausschuss steht noch aus.

Mitglieder des Bundesrates im Vermittlungsausschuss

Ordentliche Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Baden-Württemberg

Winfried Kretschmann

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Thomas Strobl

CDU

Bayern

Dr. Florian Herrmann

CSU

Hubert Aiwanger

FREIE WÄHLER

Berlin

Kai Wegner

CDU

Franziska Giffey

SPD

Brandenburg

Kathrin Schneider

SPD

Dr. Benjamin Grimm


SPD

Bremen

Dr. Andreas Bovenschulte

SPD

Björn Fecker

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Hamburg

Dr. Peter Tschentscher

SPD

Katharina Fegebank

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Hessen

Boris Rhein

CDU

Kaweh Mansoori

SPD

Mecklenburg-Vorpommern

Manuela Schwesig

SPD

Dr. Heiko Geue

SPD

Niedersachsen

Olaf Lies

SPD

Julia Willie Hamburg

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nordrhein-Westfalen

Hendrik Wüst

CDU

Mona Neubaur

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rheinland-Pfalz

Alexander Schweitzer

SPD

Doris Ahnen

SPD

Saarland

Anke Rehlinger

SPD

Thorsten Bischoff

SPD

Sachsen

Michael Kretschmer

CDU

Petra Köpping

SPD

Sachsen-Anhalt

Dr. Reiner Haseloff

CDU

Prof. Dr. Armin Willingmann

SPD

Schleswig-Holstein

Daniel Günther

CDU

Aminata Touré

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Thüringen

Mario Voigt

CDU

N. N.

Aufgabe

Ziel des Vermittlungsausschusses ist es, bei umstrittenen Gesetzesvorschlägen die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat zum Ausgleich zu bringen. Gemäß Bundesverfassungsgericht soll der Ausschuss konkrete Gesetzgebungsverfahren zu einem positiven Ergebnis bringen, indem die notwendige Zustimmung des Bundesrats erreicht oder ein Einspruch des Bundesrats vermieden wird. Bei Uneinigkeiten soll eine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat in Form eines Kompromisses gefunden werden.

Anrufung

Wer den Vermittlungsausschuss aufrufen kann bzw. dies sogar muss, ist abhängig von der Art des Gesetzes.

Zustimmungsgesetz

Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die nach Abstimmung im Bundestag auch eine Zustimmung des Bundesrats benötigen. Wird keine Mehrheit im Bundesrat erreicht, kann dieser das Gesetz ablehnen. Zuvor muss er jedoch den Vermittlungsausschuss einberufen. In dem Fall haben auch der Bundestag und die Bundesregierung die Möglichkeit zur Anrufung.

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Einspruchsgesetz

Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundesrat bei Erreichung einer Mehrheit den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird auch im Ausschuss keine Einigung erzielt, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Der Bundestag wiederum kann den Einspruch mit einer Mehrheit überstimmen. Wurde der Einspruch mit absoluter Mehrheit erreicht, kann der Bundestag auch nur mit absoluter Mehrheit (= Kanzlermehrheit) überstimmen.

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Arbeitsweise

Die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses unterliegen strenger Vertraulichkeit. Die Protokolle werden in der Regel erst nach einer Sperrfrist von zwei Legislaturperioden veröffentlicht. Entsprechend wenig ist über die genaue Arbeitsweise des Ausschusses bekannt.

Allgemein wird in der Politikwissenschaft davon ausgegangen, dass der Vermittlungsausschuss konsensorientiert arbeitet. Empirische Studien haben jedoch gezeigt, dass die parteipolitische Zusammensetzung des Ausschusses Einfluss auf die Vermittlungsergebnisse hat.

Vermittlungsergebnis

Der Vermittlungsausschuss kann als Ergebnis eine Empfehlung an den Bundestag und den Bundesrat geben. Diese muss eine einfache Mehrheit im Ausschuss erreichen. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Wird eine Empfehlung ausgesprochen, muss diese jedoch weder vom Bundestag noch vom Bundesrat angenommen werden. Erhalten Empfehlungen im Ausschuss nur eine knappe Mehrheit, ist es entsprechend wahrscheinlich, dass eines der beiden Organe das Vermittlungsergebnis ablehnt. Wurde die Empfehlung hingegen mit deutlicher Mehrheit entschieden, erhält sie in der Regel auch im Parlament und im Bundesrat eine Zustimmung.

Weiterhin darf sich das Vermittlungsverfahren nur in dem Bereich bewegen, in dem es während des Gesetzgebungsverfahrens Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat gab. Der Ausschuss besitzt kein Initiativrecht und kann demnach keine eigenen Gesetzesvorschläge machen.

Beispiele: Wachstumschancengesetz und CanG

In den letzten Jahren gehörten das Wachstumschancengesetz und das CanG zu den Gesetzesentwürfen mit der größten medialen Aufmerksamkeit. Anhand dieser Beispiele möchten wir Ihnen zeigen, ob und wann der Vermittlungsausschuss eingesetzt wird und welche Ergebnisse seine Arbeit haben kann.

Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz ist ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness. Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, war eine Mehrheit im Bundesrat notwendig, um es zu verabschieden.

Das Gesetz wurde am 17. November 2023 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24. November 2023 beschlossen, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird, um das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Nachdem eine Einigung im Vermittlungsausschuss getroffen wurde, stimmen Bundestag und Bundesrat dem angepassten Gesetz zu, sodass es am 28. März 2024 in Kraft getreten ist.

CanG (Cannabisgesetz)

Mit dem CanG hat die Ampelregierung 2024 den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Da es sich hierbei um ein Einspruchsgesetz handelt, hätte es der Bundesrat nicht ablehnen können. Allerdings wäre die Anrufung des Vermittlungsausschusses möglich gewesen, was das Inkrafttreten des Gesetzes erheblich verzögert hätte.

Aufgrund des Widerstands aus den konservativen Lagern war bis zum Ende nicht klar, wie der Bundesrat stimmen würde. Die notwendige Mehrheit von 35 Stimmen für die Anrufung des Ausschusses konnte jedoch nicht erreicht werden, sodass das Gesetz am 01. April 2024 in Kraft treten konnte.