
Um den Beruf des Politikers ranken sich viele Mythen und Gerüchte. Eines davon ist die Behauptung, dass Politiker verbeamtet seien. Was es damit auf sich hat, verraten wir Ihnen kurz und bündig in diesem Artikel. Außerdem verraten wir Ihnen, was sich hinter dem Begriff “politischer Beamter” verbirgt und ob sich auch Beamte in der Politik engagieren dürfen.
Die Antwort
Nein, Politiker sind keine Beamten.
Politiker, wie der Bundeskanzler, Abgeordnete des Bundestages und der Landtage oder auch Minister, sind nicht verbeamtet.
Das hat einen einfachen Grund: Beamte sind ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden. Sie müssen unabhängig von wirtschaftlichen, aber auch politischen Beeinflussungen agieren. Sie unterstehen dem Staat und nicht einzelnen Parteien. Das trifft jedoch auf Abgeordnete und Co. nicht zu. Sie vertreten auch immer ihre persönliche Meinung sowie die ihrer Partei/Fraktion.
Dennoch gibt es sehr wohl Beamte im Bereich der Politik. Hierbei spricht man von politischen Beamten.
Was sind politische Beamte?
Bei einem politischen Beamten handelt es sich um Personen, die ein Amt bekleiden, dessen Ausführung in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss (§ 54 des Bundesbeamtengesetzes – BBG, § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG).
In der Regel besetzen politische Beamte die höchsten Beamtenpositionen. Sie nehmen eine Zwischenstelle zwischen Politik und Verwaltung ein. Außerdem können sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Beispiele für politische Beamte:
- Leiter des Verfassungsschutzes
- StaatssekretäreEin Staatssekretär ist ein ranghöchster Beamter in der Verwaltung eines Ministeriums und direkt dem jeweiligen Minister unterstellt. Er übernimmt die Leitung von des Ministeriums und vertritt den Minister in politischen Angelegenheiten. Neben den Staatssekretären in Ministerien gibt es auch sogenannte Parlamentarische Staatssekretäre, welche eine Schnittstelle zwischen der Regierung und dem Parlament bilden.
- Ministerialdirektoren
- Präsident des Bundeskriminalamts
- Beamte des BND
Dürfen sich Beamte politisch engagieren?
Ja, auch Beamte und Beamtinnen dürfen sich politisch engagieren. Sie dürfen sich etwa für eine (nicht verfassungswidrige) Partei engagieren und auch ein MandatEin Mandat ist ein Vertretungsauftrag. Im politischen Sinne beschreibt der Begriff in einer repräsentativen Demokratie den Vertretungsauftrag eines Angeordneten im Parlament, den er durch die wählende Bevölkerung erhält. Er bekommt den Auftrag, die Interessen der Wähler zu vertreten. ausüben. Ebenso dürfen verbeamtete Personen ihre politische Meinung äußern. All das ist jedoch nur außerhalb des Dienstes erlaubt. Der Dienst und die persönliche Meinung sind strikt zu trennen.
Demnach haben sie “bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben“ (§ 60 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG, § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Die Grenze ist also immer dann zu ziehen, wenn verfassungswidrige Aussagen getroffen werden, egal ob im Privaten oder im Dienst.
Darüber hinaus dürfen sich für die Beamten durch das politische Engagement weder Vor- noch Nachteile in ihrer Karriere ergeben.
Können Beamte als Abgeordnete in den Bundestag oder einen Landtag einziehen?
Wie bereits erwähnt, sind Abgeordnete des Bundestags / der Landtage keine Beamten. Grund hierfür ist, dass Beamte dem Staat dienen und nicht die Interessen einzelner Parteien zu vertreten haben. Aus ebendiesem Grund sind die Stellung als Beamter und AbgeordneterAbgeordnete sind Vertreter des Volkes in einem Parlament, die durch die Bevölkerung gewählt werden. Als Abgeordnete bezeichnet man sowohl die Mitglieder des Bundes- als auch des Landtages. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Wähler im Parlament zu vertreten. nicht vereinbar.
Dennoch können auch Beamte als Abgeordnete entsandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie aus ihrem Amt ausscheiden. §5 des Abgeordnetengesetzes des Bundes – AbgG sieht hierfür vor, dass während der Abgeordnetentätigkeit die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen.
Im Anschluss an die Abgeordnetentätigkeit besteht eine Frist, in der eine Rückführung in das Beamtenverhältnis möglich ist. Dabei wird verhindert, dass die Grundsätze der Beförderung umgangen werden. So ist es nicht möglich, kurzzeitig ein Beamtenverhältnis wiederaufzunehmen, befördert zu werden und anschließend erneut als Abgeordneter tätig zu sein, um lediglich von der besseren Versorgung aus der Beförderung zu profitieren. § 23 des Bundesbeamtengesetzes – BBG beschreibt diese Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten.
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Quellen
Abgeordnetengesetzes des Bundes – AbgG
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG
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