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Sind Politiker Beamte?

Um die Berufung des Politikers ranken sich viele Mythen und Gerüchte. Eines davon ist die Behauptung, dass Politiker verbeamtet seien. Was es damit auf sich hat, verraten wir Ihnen kurz und bündig in diesem Artikel. Außerdem verraten wir Ihnen, was sich hinter dem Begriff “politischer Beamter” verbirgt und ob sich auch Beamte in der Politik engagieren dürfen.

Die Antwort

Nein, Politiker sind keine Beamten.

Politiker, wie der Bundeskanzler, Abgeordnete des Bundestages bzw. von Landtagen oder auch Minister, sind nicht verbeamtet.

Das hat einen einfachen Grund: Beamte sind ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden. Sie müssen unabhängig von wirtschaftlichen, aber auch politischen Beeinflussungen agieren. Sie unterstehen dem Staat und nicht einzelnen Parteien. Das trifft jedoch auf Abgeordnete und Co. nicht zu. Sie vertreten auch immer ihre persönliche Meinung sowie die Ihrer Partei/Fraktion.

Dennoch gibt es sehr wohl Beamte im Bereich der Politik. Hierbei spricht man von politischen Beamten.

Was sind politische Beamte?

Bei einem politischen Beamten handelt es sich um Personen, die ein Amt bekleiden, dessen Ausführung in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss (§ 54 des Bundesbeamtengesetzes – BBG, § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG).

In der Regel besetzen politische Beamte die höchsten Beamtenpositionen. Sie nehmen eine Zwischenstelle zwischen Politik und Verwaltung ein. Außerdem können sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Beispiele für politische Beamte:

  • Leiter des Verfassungsschutzes
  • Staatssekretäre
  • Ministerialdirektoren
  • Präsident des Bundeskriminalamts
  • Beamte des BND

Dürfen sich Beamte politisch engagieren?

Ja, auch Beamte und Beamtinnen dürfen sich politisch engagieren. Sie dürfen sich etwa für eine (nicht verfassungswidrige) Partei engagieren und auch ein Mandat ausüben. Ebenso dürfen verbeamtete Personen ihre politische Meinung äußern. All das ist jedoch nur außerhalb des Dienstes erlaubt. Der Dienst und die persönliche Meinung sind strikt zu trennen.

Demnach haben sie “bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben“ (§ 60 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG, § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Die Grenze ist also immer dann zu ziehen, wenn verfassungswidrige Aussagen getroffen werden, egal ob im Privaten oder im Dienst.

Darüber hinaus dürfen sich für die Beamten durch das politische Engagement weder Vor- noch Nachteile in ihrer Karriere ergeben.

Können Beamte als Abgeordnete in den Bundestag oder einen Landtag einziehen?

Wie bereits erwähnt, sind Abgeordnete des Bundestags / der Landtage keine Beamten. Grund hierfür ist, dass Beamte dem Staat dienen und nicht die Interessen einzelner Parteien zu vertreten haben. Aus ebendiesem Grund sind die Stellung als Beamter und Abgeordneter nicht vereinbar.

Dennoch können auch Beamte als Abgeordnete entsandt werden. Voraussetzungen hierfür ist, dass sie aus ihrem Amt ausscheiden. §5 des Abgeordnetengesetzes des Bundes – AbgG sieht hierfür vor, dass während der Abgeordneten-Tätigkeit die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen.

Im Anschluss an die Abgeordneten-Tätigkeit besteht eine Frist, in der eine Rückführung in das Beamtenverhältnis möglich ist. Dabei wird verhindert, dass die Grundsätze der Beförderung umgangen werden. So ist es nicht möglich, kurzzeitig ein Beamtenverhältnis wiederaufzunehmen, befördert zu werden und anschließend wieder als Abgeordneter tätig zu sein, um lediglich von der besseren Versorgung aus der Beförderung zu profitieren. § 23 des Bundesbeamtengesetzes – BBG beschreibt diese Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten.

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Quellen

Abgeordnetengesetzes des Bundes – AbgG

Bundesbeamtengesetzes – BBG

Beamtenstatusgesetz – BeamtStG

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