Hammelsprung

Der Hammelsprung ist ein Verfahren zur Auszählung der Stimmen im Deutschen Bundestag. Die Abgeordneten verlassen dabei den Plenarsaal und betreten ihn durch eine von drei Türen wieder, die mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnet sind. An jeder Tür zählen zwei Schriftführer die eintretenden Abgeordneten laut mit.

Der Hammelsprung ist ein Verfahren zur Auszählung der Stimmen im Deutschen Bundestag. Die Abgeordneten verlassen dabei den Plenarsaal und betreten ihn durch eine von drei Türen wieder, die mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnet sind. An jeder Tür zählen zwei Schriftführer die eintretenden Abgeordneten laut mit.

Zum Hammelsprung kommt es, wenn sich das Ergebnis einer Abstimmung per Handzeichen oder durch Aufstehen nicht eindeutig feststellen lässt oder wenn die Beschlussfähigkeit des Bundestages bezweifelt wird. Seit 1949 hat der Bundestag die Stimmen 560 Mal auf diese Weise gezählt (Stand 11/2025).

Im Bundestag

Im Plenum des Bundestages wird üblicherweise durch Handzeichen oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Das Ergebnis stellt der Sitzungsvorstand per Augenschein fest. Er besteht aus dem sitzungsleitenden Präsidenten und zwei Schriftführern. Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis nicht einig, folgt zunächst die Gegenprobe. Bleibt das Ergebnis auch danach strittig, werden die Stimmen gezählt. Geregelt ist das Verfahren in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT), genauer in § 51 GO-BT:

„§ 51 Zählung der Stimmen
(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit ‚Ja‘, ‚Nein‘ oder ‚Enthaltung‘ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.“

Das Wort „Hammelsprung“ selbst steht nicht in der Geschäftsordnung. Dort ist nur von der „Zählung der Stimmen“ die Rede. Beantragen lässt sich ein Hammelsprung nicht. Angeordnet wird er in aller Regel vom sitzungsleitenden Präsidenten, und zwar in vier Fällen:

  • Der Sitzungsvorstand ist sich über das Ergebnis einer Abstimmung auch nach der Gegenprobe nicht einig.
  • Für einen Beschluss ist eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben, etwa die Zweidrittelmehrheit bei Änderungen des Grundgesetzes, und es muss festgestellt werden, ob sie erreicht ist.
  • Vor einer Abstimmung wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt (§ 45 GO-BT). Beschlussfähig ist der Bundestag, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
  • Der Bundestag stimmt über die Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates ab und es wird keine namentliche Abstimmung verlangt (§ 91 GO-BT).

Wird per Hammelsprung die Beschlussfähigkeit geprüft, zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen mit. Stellt sich heraus, dass zu wenige Abgeordnete anwesend sind, hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf. Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme bei einem Hammelsprung öffentlich ab.

Wie oft kommt es zum Hammelsprung?

Der Hammelsprung ist selten. Von der 1. bis zum Ende der 11. Wahlperiode (1949 bis 1990) zählte der Bundestag 494 Mal die Stimmen. Seit 1990 kamen 66 weitere Zählungen hinzu. In 54 dieser 66 Fälle war ein nicht eindeutiges Abstimmungsergebnis der Anlass, in 12 Fällen wurde die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Die folgende Tabelle zeigt die Hammelsprünge seit 1990 nach Wahlperiode:

Wahlperiode

Hammelsprünge

davon: Ergebnis nicht eindeutig

davon: Beschlussfähigkeit bezweifelt

12. Wahlperiode (1990–1994)

4

3

1

13. Wahlperiode (1994–1998)

6

4

2

14. Wahlperiode (1998–2002)

6

6

0

15. Wahlperiode (2002–2005)

4

4

0

16. Wahlperiode (2005–2009)

5

4

1

17. Wahlperiode (2009–2013)

16

15

1

18. Wahlperiode (2013–2017)

2

2

0

19. Wahlperiode (2017–2021)

13

9

4

20. Wahlperiode (2021–2025)

8

5

3

21. Wahlperiode (seit 2025)

2

2

0

Quelle: Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Stand 11/2025

Auffällig ist, worüber bei einem Hammelsprung abgestimmt wird. Wir haben das chronologische Verzeichnis im Datenhandbuch des Bundestages ausgewertet: In 24 der 66 Fälle seit 1990 ging es um die Herbeirufung eines Mitglieds der Bundesregierung in den Plenarsaal. Einen solchen Antrag kann eine Fraktion oder ein Anteil von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten stellen (§ 42 GO-BT). So war es auch beim 560. Hammelsprung am 6. November 2025, als der Bundestag über die Herbeirufung des Außenministers abstimmte.

Wortherkunft

Der Begriff „Hammelsprung“ ist eine scherzhafte Wortschöpfung aus dem parlamentarischen Alltag des 19. Jahrhunderts. Das Auszählverfahren wurde 1874 im Reichstag des Kaiserreichs eingeführt, der Begriff ist seit den 1870er-Jahren schriftlich belegt. Er spielt darauf an, dass die Abgeordneten nacheinander über die Türschwelle zurück in den Plenarsaal „springen“ und dabei gezählt werden.

Auch der Architekt des Reichstagsgebäudes, Paul Wallot, kannte den Begriff. Er entwarf 1894 Intarsienbilder für die damals zwei Abstimmungstüren. Die Ja-Tür zeigte den geblendeten Zyklopen Polyphem aus der Odyssee, der seinen Widdern über den Rücken streicht, ohne sie zu zählen. Auf der Nein-Tür war der schlesische Berggeist Rübezahl zu sehen, der die Rüben auf dem Acker zählt. Eine eigene Tür für Enthaltungen sah die damalige Geschäftsordnung noch nicht vor.

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