Einspruchsgesetz

Einspruchsgesetze bezeichnen in Deutschland Bundesgesetze, die ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten können. Der Bundesrat kann bei Erreichung einer Mehrheit allerdings den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird auch im Ausschuss keine Einigung erzielt, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Der Bundestag wiederum kann den Einspruch mit einer Mehrheit überstimmen.

Einspruchsgesetze bezeichnen in Deutschland Bundesgesetze, die ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft treten können.

Der Bundesrat kann bei Erreichung einer Mehrheit allerdings den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird auch im Ausschuss keine Einigung erzielt, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Der Bundestag wiederum kann den Einspruch mit einer Mehrheit überstimmen. Wurde der Einspruch mit qualifizierter Mehrheit (mind. zwei Drittel der Stimmen im Bundesrat) eingelegt, ist zur Zurückweisung im Bundestag eine absolute Mehrheit der Mitglieder (= Kanzlermehrheit) erforderlich.

Gesetzgebungsverfahren Einspruchsgesetze

In der Praxis wird ein Gesetzesvorschlag auf Bundesebene in den meisten Fällen von der Bundesregierung eingebracht oder als Formulierungshilfe für die Mehrheitsfraktionen erstellt.

Der Gesetzesvorschlag wird in diesem Fall zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrats und einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Wird der Gesetzesentwurf aus der Mitte des Bundestags oder vom Bundesrat eingebracht, entfallen Stellungnahme und Gegenäußerung.

Im Bundestag wird das Gesetz in mehreren Lesungen beraten. Bei einer Ablehnung ist das Gesetz gescheitert. Im Falle eines Gesetzesbeschlusses wird der Entwurf dem Bundesrat zur abschließenden Beratung vorgelegt.

Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Der Bundesrat kann jedoch Einspruch gegen das Gesetz einlegen. Bevor dies geschieht, kann er den Vermittlungsausschuss anrufen, um Änderungen am Gesetz zu erreichen.

Legt der Bundesrat Einspruch ein, kann der Bundestag diesen zurückweisen. Die dafür erforderliche Mehrheit hängt von der Höhe des Einspruchs ab: Bei einfachem Einspruch reicht die einfache Mehrheit, bei qualifiziertem Einspruch ist eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestags notwendig.

Gibt es infolge der Arbeit des Vermittlungsausschusses einen Änderungsvorschlag, ist ein erneuter Gesetzesbeschluss im Bundestag erforderlich. Auch der Bundesrat befasst sich anschließend erneut mit dem Gesetz.

Wird das Gesetz ordnungsgemäß beschlossen, wird es von der Bundesregierung gegengezeichnet und dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündigung vorgelegt.

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Beispiel: CanG

Das Cannabisgesetz (CanG) legalisiert unter bestimmten Bedingungen den privaten Eigenanbau und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz, da die Verwaltungshoheit überwiegend beim Bund liegt und keine Mitwirkungsrechte der Länder tangiert wurden.

Das Gesetz wurde am 23. Februar 2024 im Bundestag beschlossen. In der Sitzung des Bundesrats am 22. März 2024 wurde die erforderliche Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht erreicht. Damit konnte der Bundesrat keinen Einspruch einlegen, und das Gesetz trat am 1. April 2024 in Kraft.

Unterschied zum Zustimmungsgesetz

Grundsätzlich sind alle Bundesgesetze Einspruchsgesetze, sofern diese nicht explizit im Grundgesetz als zustimmungspflichtig deklariert werden. Im Falle eines Zustimmungsgesetzes benötigt das Gesetz eine Zustimmung durch den Bundesrat, um in Kraft treten zu können. Findet ein solches Gesetz keine Mehrheit im Bundesrat, wird es abgelehnt und gilt zunächst als gescheitert.