Ältestenrat

Der Ältestenrat ist ein Gremium in deutschen Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften. Üblicherweise setzt sich der Rat aus Vertretern der Fraktionen zusammen, wird vom Parlamentspräsidenten geleitet und unterstützt die Parlamentsführung bei der Organisation sowie Durchführung der Parlamentsarbeit. Entgegen dem Namen besteht der Ältestenrat nicht aus den ältesten Mitgliedern des Parlaments. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Mitarbeit im Ältestenrat tiefergehende Erfahrungen in der parlamentarischen Arbeit erfordert.

Der Ältestenrat ist ein Gremium in deutschen Parlamenten (z. B. Bundestag, Landtage) und kommunalen Vertretungskörperschaften. Üblicherweise setzt sich der Rat aus Vertretern der Fraktionen zusammen, wird vom Parlamentspräsidenten geleitet und unterstützt die Parlamentsführung bei der Organisation sowie Durchführung der Parlamentsarbeit.

Entgegen dem Namen besteht der Ältestenrat nicht aus den ältesten Mitgliedern des Parlaments. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Mitarbeit im Ältestenrat tiefergehende Erfahrungen in der parlamentarischen Arbeit erfordert.

Ältestenrat des Deutschen Bundestages

Der Ältestenrat unterstützt die Arbeit des Bundestagspräsidenten. Er besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertretern und 23 von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern (siehe § 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Die 23 Mitglieder setzen sich aus den Fraktionen des Bundestages gemäß deren Anteil am Stammverhältnis zusammen. Unter ihnen befindet sich im Regelfall immer der erste parlamentarische Geschäftsführer:

“§ 6 Ältestenrat
1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.”

Zu den Aufgaben des Ältestenrats zählt unter anderem die Planung der Sitzungswochen und die Festlegung der Tagesordnungen. Auch ist der Ältestenrat der Ort, an dem Streitigkeiten besprochen und geschlichtet werden. Ebenso ist der Ältestenrat für den Haushaltsplan des Bundestages zuständig.

Um alle Aspekte der Arbeit erfüllen zu können, setzt der Ältestenrat Kommissionen ein, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

Das sind die aktuellen ordentlichen Mitglieder des Ältestenrats des Deutschen Bundestages:

CDU/CSU

Julia Klöckner (Präsidentin)

Andrea Lindholz (Vizepräsidentin)

Artur Auernhammer

Steffen Bilger

Dr. Reinhard Brandl

Michael Donth

Christian Haase

Dr. Hendrik Hoppenstedt

Catarina dos Santos-Wintz

Felix Schreiner

AfD

Dr. Bernd Baumann

Stephan Brandner

Peter Felser

Dr. Götz Frömming

Enrico Komning

Jörn König

SPD

Josephine Ortleb (Vizepräsidentin)

Dr. Johannes Fechner

Derya Türk-Nachbaur

Marja-Liisa Völlers

Dirk Wiese

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Omid Nouripour (Vizepräsident)

Dr. Irene Mihalic

Filiz Polat

Dr. Anja Reinalter

DIE LINKE

Bodo Ramelow (Vizepräsident)

Ulrich Thoden

Ina Latendorf

Da der Vizepräsident-Kandidat der AfD-Fraktion nicht gewählt wurde, besteht der Ältestenrat nur aus 28 statt der festgelegten 29 Mitglieder.

Landtage

Die meisten deutschen Landesparlamente verfügen ebenfalls über einen Ältestenrat. Analog zum Bundestag unterstützt er den Landtagspräsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Arbeit. Je nach Bundesland nimmt das Gremium lediglich eine beratende Funktion ein oder tritt als Beschlussorgan auf.

Die Ältestenräte bestehen üblicherweise aus dem Landtagspräsidenten, den Vizepräsidenten sowie weiteren Mitgliedern aus den Fraktionen. Zu bestimmten Sitzungen können zudem Regierungsvertreter hinzugezogen werden.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bundesländer und ob diese einen Ältestenrat im Landesparlament einsetzen:

Bundesland

Ältestenrat

Baden-Württemberg

Es gibt keinen Ältestenrat im Landtag von Baden-Württemberg. Entsprechende Aufgaben werden vom Landtagspräsidium wahrgenommen.

Bayern

Der Bayerische Landtag verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der im Verhinderungsfall von der Ersten Vizepräsidentin oder dem Ersten Vizepräsidenten vertreten wird sowie Vertretern der Fraktionen. Jede Fraktion erhält im Ältestenrat für die angefangene Zahl von je 14 Mitgliedern einen Sitz. (§ 14 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag - BayLTGeschO)

Berlin

Das Abgeordnetenhaus von Berlin verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und einer vom Abgeordnetenhaus festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Für die Zusammensetzung des gesamten Ältestenrats wird die Stärke der Fraktionen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechnet. (§ 17 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin - GO Abghs)

Brandenburg

Es gibt keinen Ältestenrat im Landtag von Brandenburg. Entsprechende Aufgaben werden vom Landtagspräsidium wahrgenommen.

Bremen

Es gibt keinen Ältestenrat in der Bremischen Bürgerschaft. Entsprechende Aufgaben werden vom Bürgerschaftspräsidium wahrgenommen.

Hamburg

Die Hamburgische Bürgerschaft verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Vertreterinnen oder Vertretern der Fraktionen. (§6 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft - BürgGO HA)

Hessen

Der Hessische Landtag verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgesetzt wird. (§ 5 Geschäftsordnung des Hessischen Landtags - GOHLT)

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus dem Landtagspräsidenten, den beiden Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen.

Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag verfügt über einen Ältestenrat. Dem Ältestenrat gehören 14 Mitglieder des Landtages als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gehören dem Ältestenrat mit beratender Stimme an. Den Vorsitz im Ältestenrat führt die Präsidentin oder der Präsident. (§ 3 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages - NdsGO)

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. (§ 9 Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen)

Rheinland-Pfalz

Der Landtag Rheinland-Pfalz verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus dem Vorstand und zwölf weiteren Abgeordneten. Die weiteren Abgeordneten verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d´Hondt´schen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens eines der weiteren Mitglieder. (§ 11 Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz - LTGO RP)

Saarland

Es gibt keinen Ältestenrat im Landtag vom Saarland. Entsprechende Aufgaben werden vom Landtagspräsidium wahrgenommen.

Sachsen

Es gibt keinen Ältestenrat im Landtag von Sachsen. Entsprechende Aufgaben werden vom Landtagspräsidium wahrgenommen.

Sachsen-Anhalt

Der Landtag von Sachsen-Anhalt verfügt über einen Ältestenrat. Mitglieder des Ältestenrates sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und der Vizepräsident und 13 weitere Mitglieder des Landtages.(§ 9 Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt - LTGO ST)

Schleswig-Holstein

Der Ältestenrat des Landtags Schleswig-Holstein ist kein formales Gremium im Sinne der Geschäftsordnung, sondern berät und stimmt die Tagesordnung und den Sitzungsablauf ab. Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen. (§ 7 Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages GOLT SH)

Thüringen

Der Thüringer Landtag verfügt über einen Ältestenrat. Er besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und weiteren Abgeordneten. Die Mitglieder des Ältestenrats verteilen sich auf die Fraktionen nach § 9 Abs. 2 und 3.(§ 10 Geschäftsordnung des Thüringer Landtags - LTGO TH)

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