
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Gremium aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates. Im Verteidigungsfall nimmt er die Rechte beider Organe wahr, wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder nicht beschlussfähig ist. Er wird deshalb auch als Notparlament bezeichnet.
Der Verteidigungsfall liegt vor, wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Festgestellt wurde er in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie. Der Gemeinsame Ausschuss musste deshalb bisher nicht als Notparlament tätig werden.
Einberufung
Trotz seines Namens ist der Gemeinsame Ausschuss kein Ausschuss des Bundestages, sondern ein eigenes Organ mit demselben Rang wie Bundestag und BundesratDer Bundesrat ist eines der fünf Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland und dient als Vertretung der Bundesländer auf Bundesebene. Er wirkt an der Gesetzgebung mit und ist das föderale Gegengewicht zum Bundestag im parlamentarischen System. Laut Art. 50 GG wirken die Länder über den Bundesrat bei der Gesetzgebung, der Bundesverwaltung und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.. Einberufen wird er von seinem Vorsitzenden. Dieser muss das tun, wenn der BundespräsidentDer Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt in der Bundesrepublik Deutschland und steht über dem Bundeskanzler. Sein Aufgabengebiet umfasst in erster Linie repräsentative und integrative Aufgaben sowie wichtige verfassungsrechtliche Funktionen, wie beispielsweise die Ernennung des Bundeskanzlers., der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des AusschussesEin Ausschuss ist eine Arbeitsgruppe für die Beratung von Fachthemen, die nicht vom gesamten Parlament bearbeitet werden können. Bei den Mitgliedern der Ausschüsse handelt es sich um Abgeordnete des jeweiligen Parlaments, z. B. des Bundestags. Innerhalb der Ausschüsse werden Gesetze für die Einbringung ins Plenum vorbereitet, aber auch Kompromisse zwischen den unterschiedlichen Meinungen der Parteien verhandelt.... es verlangen (§ 8 der Geschäftsordnung).
An die Stelle des Parlaments tritt der Ausschuss aber erst, wenn er selbst festgestellt hat, dass der Bundestag nicht handeln kann. Das regelt das Grundgesetz in Art. 115e GG:
„(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.“
Mit derselben Zweidrittelmehrheit kann der Gemeinsame Ausschuss auch den Verteidigungsfall selbst feststellen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert (Art. 115a GG). Seine Befugnisse sind begrenzt:
- Der Gemeinsame Ausschuss kann Gesetze beschließen. Das Grundgesetz darf er aber weder ändern noch außer Kraft setzen.
- Wird die Wahl eines neuen Bundeskanzlers nötig, wählt ihn der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 115h GG).
- Der Bundestag kann Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates wieder aufheben (Art. 115l GG).
Schon in Friedenszeiten muss die Bundesregierung den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall unterrichten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Zusammensetzung und Vorsitz
Der Gemeinsame Ausschuss hat 48 Mitglieder. Zwei Drittel sind Abgeordnete des Bundestages, ein Drittel Mitglieder des Bundesrates (Art. 53a GG). Das sind 32 Abgeordnete und 16 Vertreter der Länder. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der nur einspringt, wenn das Mitglied verhindert ist.
Vorsitzender ist der Präsident des Bundestages, in der 21. WahlperiodeEin Parlament wird in demokratischen Staaten für einen bestimmten Zeitraum gewählt. Diesen Zeitraum nennt man eine Legislaturperiode. Landtage in Deutschland werden beispielsweise für eine Periode von fünf Jahren gewählt und der Deutsche Bundestag für vier Jahre. Bundestagspräsidentin Julia Klöckner. Zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Ausschuss ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört (§ 7 der Geschäftsordnung).
Mitglieder des Bundestags
Der Bundestag bestimmt seine 32 Mitglieder zu Beginn jeder Wahlperiode. Die Sitze werden nach der Größe der Fraktionen verteilt, und jede FraktionEine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten innerhalb eines Parlaments, die derselben Partei oder politisch nahestehenden Parteien angehören. Sie ermöglichen eine koordinierte parlamentarische Arbeit und bündeln politische Positionen, um den Einfluss im parlamentarischen Prozess zu stärken. schlägt ihre Mitglieder und Stellvertreter selbst vor. Wer der Bundesregierung angehört, kann nicht Mitglied sein. Der Präsident des Bundestages gehört dem Ausschuss von Amts wegen an und wird auf die Sitze seiner Fraktion angerechnet.
Für die 21. Wahlperiode hat der Bundestag die Mitglieder am 26. Juni 2025 gewählt (Drucksache 21/595). Die CDU/CSU stellt elf Mitglieder, die AfD acht, die SPD sechs, Bündnis 90/Die Grünen vier und Die Linke drei. Im Oktober 2026 gehörten dem Gemeinsamen Ausschuss diese Abgeordneten an:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder |
CDU/CSU | |
Julia Klöckner Vorsitzende | Dr. Cornell-Anette Babendererde |
Frederik Bouffier | Peter Beyer |
Dr. Reinhard Brandl | Mark Helfrich |
Thorsten Frei | Dr. Ottilie Klein |
Alexander Hoffmann | Prof. Dr. Günter Krings |
Dr. Hendrik Hoppenstedt | Jens Lehmann |
Markus Koob | Andrea Lindholz |
Thomas Röwekamp | Dr. Jan-Marco Luczak |
Catarina dos Santos-Wintz | Thomas Silberhorn |
Sebastian Steineke | Dieter Stier |
Paul Ziemiak | Johannes Wiegelmann |
AfD | |
Dr. Bernd Baumann | Dr. Gottfried Curio |
Stephan Brandner | Peter Felser |
Tino Chrupalla | Dr. Götz Frömming |
Stefan Keuter | Martin Hess |
Rüdiger Lucassen | Enrico Komning |
Jan Ralf Nolte | Jörn König |
Gerold Otten | Sebastian Münzenmaier |
Dr. Alice Weidel | Beatrix von Storch |
SPD | |
Sonja Eichwede | Dr. Wiebke Esdar |
Dr. Matthias Miersch | Dr. Johannes Fechner |
Siemtje Möller | Macit Karaahmetoğlu |
Dagmar Schmidt | Esra Limbacher |
Dirk Wiese | Derya Türk-Nachbaur |
Armand Zorn | Marja-Liisa Völlers |
Bündnis 90/Die Grünen | |
Agnieszka Brugger | Misbah Khan |
Katharina Dröge | Dr. Konstantin von Notz |
Britta Haßelmann | Omid Nouripour |
Dr. Irene Mihalic | Dr. Julia Verlinden |
Die Linke | |
Ina Latendorf | Desiree Becker |
Sören Pellmann | Clara Bünger |
Heidi Reichinnek | Janine Wissler |
Quelle: Deutscher Bundestag, Stand 10/2026
Mitglieder des Bundesrats
Jede der 16 Landesregierungen bestimmt eines ihrer Mitglieder im Bundesrat zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Jedes Land hat damit genau einen Sitz. Im Bundesrat stimmen die Mitglieder so ab, wie es ihre Landesregierung vorgibt. Im Gemeinsamen Ausschuss sind sie dagegen nicht an Weisungen gebunden. Die meisten Länder entsenden ihren Regierungschef:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder |
Baden-Württemberg | |
Cem Özdemir Ministerpräsident | Manuel Hagel Minister |
Bayern | |
Joachim Herrmann Staatsminister | Dr. Florian Herrmann Staatsminister |
Berlin | |
Iris Spranger Senatorin | Kai Wegner Regierender Bürgermeister |
Brandenburg | |
Dr. Dietmar Woidke Ministerpräsident | Dr. Jan Redmann Minister |
Bremen | |
Dr. Andreas Bovenschulte Bürgermeister | Nancy Böhning Staatsrätin |
Hamburg | |
Dr. Peter Tschentscher Erster Bürgermeister | Katharina Fegebank Zweite Bürgermeisterin |
Hessen | |
Boris Rhein Ministerpräsident | Prof. Dr. Roman Poseck Staatsminister |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Manuela Schwesig Ministerpräsidentin | Simone Oldenburg Ministerin |
Niedersachsen | |
Olaf Lies Ministerpräsident | Julia Willie Hamburg Ministerin |
Nordrhein-Westfalen | |
Hendrik Wüst Ministerpräsident | Mona Neubaur Ministerin |
Rheinland-Pfalz | |
Gordon Schnieder Ministerpräsident | Doris Ahnen Staatsministerin |
Saarland | |
Anke Rehlinger Ministerpräsidentin | Jürgen Barke Minister |
Sachsen | |
Michael Kretschmer Ministerpräsident | Petra Köpping Staatsministerin |
Sachsen-Anhalt | |
Sven Schulze Ministerpräsident | Dr. Tamara Zieschang Ministerin |
Schleswig-Holstein | |
Daniel Günther Ministerpräsident | Aminata Touré Ministerin |
Thüringen | |
Mario Voigt Ministerpräsident | Stefan Gruhner Minister |
Quelle: Deutscher Bundestag, Stand 10/2026
Rechtsgrundlagen
Der Gemeinsame Ausschuss kam 1968 mit den Notstandsgesetzen in das Grundgesetz, die den Staat für Krisen und den Kriegsfall handlungsfähig halten sollen. Zunächst hatte er 33 Mitglieder, seit der deutschen Einheit sind es 48. Die wichtigsten Vorschriften:
- Art. 53a GG: Zusammensetzung und Unterrichtung durch die Bundesregierung
- Art. 115a GG: Feststellung des Verteidigungsfalls
- Art. 115e GG: Stellung und Grenzen des Gemeinsamen Ausschusses
- Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss vom 2. Juli 1969: Mitglieder, Vorsitz und Verfahren

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