Zweidrittelmehrheit

Unter einer Zweidrittelmehrheit (auch: qualifizierte Mehrheit) versteht man das Erreichen einer Mehrheit mit einem Quorum von zwei Dritteln bei einer Abstimmung. Abhängig von der Grundmenge für die Berechnung wird zwischen einfacher und absoluter Zweidrittelmehrheit unterschieden.

Unter einer Zweidrittelmehrheit (auch: qualifizierte Mehrheit) versteht man das Erreichen einer Mehrheit mit einem Quorum von zwei Dritteln bei einer Abstimmung. Abhängig von der Grundmenge für die Berechnung wird zwischen einfacher und absoluter Zweidrittelmehrheit unterschieden.

Einfache Zweidrittelmehrheit

Eine einfache Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn sich die Grundmenge nur auf die abgegebenen Stimmen bezieht.

Absolute Zweidrittelmehrheit

Von einer absoluten Zweidrittelmehrheit wird gesprochen, wenn die Gesamtheit der Stimm- oder Wahlberechtigten inklusive Stimmenthaltungen und Nichtwähler als Grundmenge betrachtet wird.

Die Zweidrittelmehrheit spielt in demokratischen Staaten eine wichtige Rolle in der Politik. Sie soll einen Minderheitenschutz bieten, da bereits mit einem Drittel der Stimmen eine Verfassungsänderung verhindert werden kann.

Beispiel

Bei einer Abstimmung gibt es 1.500 Stimmberechtigte. Davon geben 900 ihre Stimme ab.

Um eine absolute Mehrheit zu erreichen sind zwei Drittel der 1.500 möglichen Stimmen notwendig, in dem Fall wären das 1.000 Stimmen, was aufgrund der geringen Wahlbeteiligung nicht erreichbar ist.

Für die einfache Zweidrittelmehrheit hingegen sind 600 Stimmen ausreichend (zwei Drittel der 900 abgegebenen Stimmen).

Bundesebene

In Deutschland verlangt das Grundgesetz auf Bundesebene in bestimmten Fällen eine Zweidrittelmehrheit:

Einfache Zweidrittelmehrheit

  • Art. 115a Abs. 1 GG: Der Bundestag will den Verteidigungsfall feststellen.
  • Art. 115a Abs. 2 GG: Der Gemeinsame Ausschuss will den Verteidigungsfall feststellen.
  • Art. 115e Abs. 1 GG: Der Gemeinsame Ausschuss will im Verteidigungsfall die Verhinderung des Bundestages feststellen und an dessen Stelle sowie an Stelle des Bundesrates treten.

Absolute Zweidrittelmehrheit

  • Art. 79 Abs. 2 GG: Bundestag und Bundesrat wollen ein Bundesgesetz zur Änderung des Grundgesetzes beschließen.
  • Art. 115h Abs. 2 GG: Der Gemeinsame Ausschuss will bei Verhinderung des Bundestages im Verteidigungsfall den Bundeskanzler durch Neuwahl eines Nachfolgers absetzen.

Landesebene

Auch bei Abstimmungen in den Landtagen müssen regelmäßig Zweidrittelmehrheiten erzielt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die jeweilige Landesverfassung geändert werden soll.