Gewissensfrage

Eine Gewissensfrage (auch: Gewissensentscheidung) ist im Parlament eine Abstimmung, bei der die Fraktionen ihren Abgeordneten keine gemeinsame Linie vorgeben. Jeder Abgeordnete entscheidet nach der eigenen Überzeugung. Das kommt vor allem bei ethisch umstrittenen Themen vor, etwa bei der Organspende oder der Sterbehilfe.

Eine Gewissensfrage (auch: Gewissensentscheidung) ist im Parlament eine Abstimmung, bei der die Fraktionen ihren Abgeordneten keine gemeinsame Linie vorgeben. Jeder Abgeordnete entscheidet nach der eigenen Überzeugung. Das kommt vor allem bei ethisch umstrittenen Themen vor, etwa bei der Organspende oder der Sterbehilfe.

Im Alltag meint das Wort eine wichtige und schwierige Frage, die jeder mit dem eigenen Gewissen ausmachen muss.

Was gilt rechtlich bei einer Gewissensfrage?

Ein Rechtsbegriff ist die Gewissensfrage nicht. Das Wort steht weder im Grundgesetz noch in der Geschäftsordnung des Bundestages. Beide schützen das Gewissen der Abgeordneten vielmehr bei jeder Abstimmung. In Art. 38 Abs. 1 GG heißt es über die Abgeordneten:

„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Die Geschäftsordnung ergänzt, dass jedes Mitglied „bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen“ folgt (§ 13 GO-BT). Diese Freiheit, das freie Mandat, gilt für jede Entscheidung und nicht nur für Gewissensfragen (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages). Auch in den Landtagen sind die Abgeordneten frei. In Bayern etwa sind sie „nur ihrem Gewissen verantwortlich“ (Art. 13 der Bayerischen Verfassung).

Was sich bei einer Gewissensfrage ändert, ist die politische Erwartung. Sonst wird von den Mitgliedern einer Fraktion erwartet, dass sie sich der beschlossenen Linie anschließen (Fraktionsdisziplin). Bei einer Gewissensfrage entfällt das. Zwingen lässt sich ein Abgeordneter ohnehin nicht, denn einen rechtlichen Fraktionszwang gibt es nicht (Bundestag, Parlamentsbegriffe).

Inhaltlich beschrieben hat eine Gewissensentscheidung das Bundesverfassungsgericht, allerdings 1960 für die Kriegsdienstverweigerung und nicht für Abstimmungen im Parlament (BVerfGE 12, 45):

„‚Gewissensentscheidung‘ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“

Wer legt eine Gewissensfrage fest?

Ein förmliches Verfahren gibt es nicht und auch keine zuständige Stelle. In der Praxis klären das die Fraktionen, indem sie die Abstimmung freigeben. So sagte der damalige Unionsfraktionschef Volker Kauder 2017 in der Debatte zur Ehe für alle: „Da muss jeder wirklich nach seinem Gewissen entscheiden können.“ Er verwies dabei auf frühere Fälle wie die Sterbehilfe (Plenarprotokoll 18/244).

Erkennbar ist eine Gewissensfrage oft an der Form der Vorlage. Statt einer Fraktion bringt eine Gruppe von Abgeordneten aus mehreren Fraktionen den Entwurf ein, ein sogenannter Gruppenantrag. Dafür genügen die Unterschriften von fünf Prozent der Mitglieder (§ 76 GO-BT), bei 630 Abgeordneten also 32. Konkurrieren mehrere Entwürfe, kann über alle gleichzeitig abgestimmt werden, so 2011 über drei und 2015 über vier (Datenhandbuch des Bundestages).

Welche Abstimmungen waren Gewissensfragen?

Eine amtliche Liste gibt es nicht. Wir haben Abstimmungen seit 1991 zusammengestellt, die über Entwürfe von Abgeordneten aus mehreren Fraktionen liefen oder im Plenum ausdrücklich als Gewissensentscheidung bezeichnet wurden:

Quelle: Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Kapitel 7.13, Plenarprotokolle, eigene Auswahl, Stand 11/2026

Nicht immer geht es um Ethik, wie die Entscheidung über den Sitz von Parlament und Regierung 1991 zeigt. Manche Ergebnisse fallen knapp aus, damals trennten Ja und Nein nur 18 Stimmen. Nicht jeder Entwurf findet eine Mehrheit: Die Widerspruchslösung bei der Organspende scheiterte 2020, die Impfpflicht ab 60 Jahren 2022 und beide Entwürfe zur Suizidhilfe 2023.

Die Organspende steht erneut zur Entscheidung an (Stand November 2026). Am 24. September 2026 beriet der Bundestag zum ersten Mal über neue Entwürfe zur Widerspruchslösung. Danach dürften Organe entnommen werden, wenn der Verstorbene nicht widersprochen hat (Bericht des Bundestages). Bisher braucht es die Zustimmung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen (§ 3 und § 4 Transplantationsgesetz). Vorgelegt haben einen Entwurf 254 Abgeordnete aus mehreren Fraktionen (Drucksache 21/7570) und einen weiteren der Bundesrat (Drucksache 21/2738). 58 Abgeordnete halten mit einem Antrag dagegen (Drucksache 21/8050). Alle drei Vorlagen gingen an den Gesundheitsausschuss.

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