Ein Mandat (lat. mandare: “übergeben”, “anvertrauen”) ist ein Vertretungsauftrag. Im politischen Sinne beschreibt der Begriff in einer repräsentativen Demokratie den Vertretungsauftrag eines Abgeordneten im Parlament, den er durch die wählende Bevölkerung erhält. Er bekommt den Auftrag, die Interessen der Wähler zu vertreten. Die Mitglieder eines Parlaments werden deshalb auch Mandatsträger, Mandatierte oder Mandatare (Österreich) genannt.
Die Bundestags- und Landtagsabgeordneten in Deutschland erhalten ein freies Mandat. Sie sind nicht weisungsgebunden.
Das Gegenteil hiervon ist das imperative Mandat. In dem Fall sind die Abgeordneten direkt an den Willen der Wählerschaft und die Weisungen ihrer Partei bzw. Fraktion gebunden.
Freies Mandat
Das freie Mandat ist ein Grundprinzip der repräsentativen Demokratie. Es bedeutet, dass die Abgeordneten nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden sind, insbesondere nicht an Aufträge ihrer Wähler, der eigenen Partei oder ihrer Fraktion. Gemäß Grundgesetz Art. 38 sind Angeordnete in Deutschland “nur ihrem Gewissen unterworfen”. In der Praxis unterliegen die Abgeordneten jedoch der Parteidisziplin ihrer Partei, um die Wahrscheinlichkeit einer Unterstützung durch die Partei im nächsten Wahlkampf zu erhöhen.
Imperatives Mandat
Bei einem imperativen Mandat handelt der Abgeordnete weisungsgebunden gegenüber seinen Wählern und der entsendenden Partei/Fraktion. Folgt der Abgeordnete nicht dem Willen seiner Wählerschaft oder dem der entsendenden Organisation, kann ihm das Mandat entzogen werden.
Direktmandat
Als Direktmandat bezeichnet man in Deutschland ein Parlamentsmandat, dass der Angeordnete erhalten hat, da er die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis erhalten hat.
Listenmandat
Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt. Parteien mit einem bestimmten Prozentsatz an Zweitstimmen erhalten das Recht, in den Bundestag einzuziehen. Mandate, die auf diese Weise entstehen, nennt man Listenmandate. Sie gehen an die Kandidaten der jeweiligen Partei gemäß Reihenfolge auf der jeweiligen Landesliste.
Überhangmandat
Bis zur Wahlrechtsreform der 21. Wahlperiode entstanden Überhangmandate bei der Bundestagswahl, wenn eine Partei mehr Sitze durch Erststimmen erhielt als ihr aufgrund der Zweitstimmen zustanden. Diese wurden durch Ausgleichsmandate für andere Parteien ausgeglichen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
Obwohl sie für den Bundestag abgeschafft wurden, sehen die Wahlgesetze einiger Bundesländer weiterhin Überhangmandate vor.
Ausgleichsmandat
Mit der Wahlrechtsreform wurden neben den Überhangmandaten auch Ausgleichsmandate abgeschafft. Sie dienten dazu, die Überhangmandate auszugleichen, sodass Parteien ohne bzw. mit weniger Überhangmandaten keinen Nachteil erhalten. Die Ausgleichsmandate wurden demnach so verteilt, dass das Stimmenverhältnis vor Vergabe der Überhangmandate gewahrt bleibt.
Doppelmandat
Ein Doppelmandat (auch: doppeltes Mandat, Mehrfachmandat) liegt vor, wenn ein Abgeordneter gleichzeitig zwei oder mehr Mandate in unterschiedlichen Parlamenten besitzt. Das wäre beispielsweise möglich, wenn ein Abgeordneter sowohl im Bundestag als auch in einem Landtag sitzt.
Mandat und Amt
Die Trennung von Mandat und Amt (Inkompatibilitätsgebot) beschreibt, dass gemäß Gewaltenteilung eine Person kein Mandat in der Legislative wahrnehmen soll, wenn sie ein Amt in der Exekutive oder Judikative bekleidet. Deshalb scheidet ein Beamter aus seinem Amt aus, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes- oder des Europäischen Parlaments annimmt (§ 40 Bundesbeamtengesetz). Während der Mitgliedschaft im Parlament ruhen infolgedessen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (Ausnahme u. a. Amtsverschwiegenheit).
Mandate außerhalb der Politik
Auch außerhalb der Politik gibt es Mandate. Ein Beispiel hierfür ist die Arbeit eines Rechtsanwalts. Er erhält das Mandat, seinen Klienten vor Gericht zu verteidigen.
Ein weiteres Beispiel ist das Sepa-Mandat. In dem Fall ermächtigt man als Zahlungspflichtiger den Zahlungsempfänger im eigenen Auftrag Geld per Lastschrift vom Bankkonto einzuziehen.