Doppelmandat

Ein Doppelmandat (auch: doppeltes Mandat, Mehrfachmandat) liegt vor, wenn ein Abgeordneter gleichzeitig zwei oder mehr Mandate in unterschiedlichen Parlamenten besitzt.

Ein Doppelmandat (auch: doppeltes Mandat, Mehrfachmandat) liegt vor, wenn ein Abgeordneter gleichzeitig zwei oder mehr Mandate in unterschiedlichen Parlamenten besitzt. Das gilt sowohl für identische als auch sich überschneidende Legislaturperioden.

Doppelmandat Bundes- und Landtag

Doppelmandate von Abgeordneten im Bundestag und Landtagen sind in Deutschland grundsätzlich zulässig. Einige Bundesländer (z. B. Niedersachsen und Thüringen) verbieten ein doppeltes Mandat im Bundes- und Landesparlament in der jeweiligen Landesverfassung bzw. im Landesgesetz.

Während diese Konstellation des Mehrfachmandats in den ersten Wahlperioden des Bundestags üblich war, ist sie in jüngerer Vergangenheit ein Ausnahmefall. Beispielsweise besaß Frauke Petry von der Konstituierung des 19. Bundestags (2017) bis zur Landtagswahl in Sachsen Ende 2019 ein Doppelmandat im Bundestag und im Sächsischen Landtag. Auch saß Saskia Ludwig (CDU) von Dezember 2019 bis Dezember 2021 als Abgeordnete zeitgleich im brandenburgischen Landtag und im Bundestag.

Inkompatibilitätsregel im EU-Parlament

Vor der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments waren alle Abgeordneten gleichzeitig Mitglied der nationalen Parlamente. Nach der ersten Direktwahl 1979 waren Doppelmandate nur noch die Ausnahme. Seit der Europawahl 2004 ist  es nicht mehr möglich, zur gleichen Zeit ein doppeltes Mandat im Europäischen Parlament und dem Landesparlament innezuhaben. Die Unvereinbarkeit wurde im Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS festgelegt.

Doppelmandat Parlament und kommunale Vertretungskörperschaft

Ein Doppelmandat in einem Parlament und einer kommunalen Körperschaft (z. B. Kreistag oder Gemeindeparlament) ist in Deutschland zulässig und üblich. 

Doppelmandat in Bundesrat und deutschem Parlament

Aufgrund der Gewaltenteilung ist ein Doppelmandat im Bundesrat und im Bundestag nicht erlaubt. Ein derartiges Mehrfachmandat wird deshalb in § 2 der Geschäftsordnung des Bundesrats ausdrücklich untersagt:

§ 2 – Inkompatibilität
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt.”

Ein Doppelmandat in Bundesrat und einem Landesparlament hingegen ist erlaubt und sogar die Regel. Grund hierfür ist die Zusammensetzung des Bundesrats aus Mitgliedern der Landesregierungen.

Argumentation für und gegen Doppelmandate

Doppelte Mandate in mehreren Parlamenten werden häufig kritisiert, zuletzt auch im Fall von Saskia Ludwig. Kritiker der Mehrfachmandate nennen dabei folgende Argumente:

  • Die Tätigkeit eines Abgeordneten entspricht einer Vollzeitanstellung bzw. geht darüber hinaus. Zeitlich kann ein Abgeordneter mehreren Mandaten nicht vollumfänglich nachkommen. Ebenso ist es zeitlich und räumlich in der Regel nicht möglich, an Sitzungen, Abstimmungen und Ausschüssen beider Parlamente teilzunehmen.
  • Durch die Aufteilung von Bundes- und Landespolitik entsteht eine Art Gewaltenteilung. Mehrfachmandate auf beiden politischen Ebenen schwächt die Wirkung dieser Gewaltenteilung.
  • Ein Abgeordneter erhält für seine Tätigkeit in mehreren Parlamenten entsprechende Diäten, Sachmittel und Zulagen.
  • Das Doppelmandat lässt sich als Pflichtverletzung des Abgeordneten verstehen, da er nicht die Interessen des Zentralstaats und des Gliedstaats gleichzeitig vertreten kann. Er müsste die Interessen einer Seite höher gewichten oder in Abstimmungen gegenteilige Interessen bekunden.

Dem entgegen steht nachfolgende Argumentation für Doppelmandate:

  • Die Zahlung doppelter Diäten wird in Deutschland in den Abgeordnetenentschädigungsgesetzen üblicherweise verhindert, da Diäten ganz oder zumindest teilweise miteinander verrechnet werden.
  • Abgeordnete in Deutschland erhalten ein freies Mandat. Das heißt, sie sind nicht weisungsgebunden. Es sind ihnen demnach keine Vorschriften zu machen, an welchen Sitzungen, Debatten und Abstimmungen sie teilzunehmen haben.
  • Das passive Wahlrecht soll gemäß des Wahlgrundsatzes der freien Wahl möglichst wenig eingeschränkt werden.
  • Doppelmandate in Bundes- und Landesparlamenten ermöglichen eine enge Abstimmung zwischen Bundes- und Landespolitik.

Doppelmandat im Mehrheitswahlrecht

In Ländern mit Mehrheitswahlrecht haben Doppelmandate im politischen Sinne eine weitere Bedeutung. In diesen Ländern (z. B. Deutschland bis 1918) erhalten nur diejenigen einen Sitz im Parlament, die ein Direktmandat im Wahlkreis erlangen. Um die Wahrscheinlichkeit eines Wahlsiegs zu erhöhen, traten Kandidaten in mehreren Wahlkreisen an. Haben Sie mehrere Wahlkreise gewonnen, erhielten sie auf diese Weise ein Doppelmandat (Dreifachmandat, Vierfachmandat …) im selben Parlament. In einem solchen Fall hat der Kandidat das Mandat für einen Wahlkreis angenommen. In den restlichen Wahlkreisen, die er gewonnen hat, wurde eine Nachwahl abgehalten.