Richterwahlausschuss

Als Richterwahlausschüsse werden in Deutschland Gremien bezeichnet, die gemeinsam mit den zuständigen Ministern auf Bundes- und Landesebene die Richter an den obersten Gerichtshöfen einberufen.

Als Richterwahlausschüsse werden in Deutschland Gremien bezeichnet, die gemeinsam mit den zuständigen Ministern auf Bundes- und Landesebene die Richter an den obersten Gerichtshöfen einberufen.

Bundesebene

Auf Bundesebene entscheidet der Richterwahlausschuss gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin über die Berufung der Richterinnen und Richter beim Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht. Der Ausschuss besteht aus den 16 zuständigen Ministern der Bundesländer sowie 16 Mitgliedern, die vom Bundestag ausgewählt werden. Die Wahl der Richterinnen und Richter erfolgt in einer geheimen Abstimmung, bei der die Kandidaten die Mehrheit erhalten müssen, um einberufen zu werden.

Landesebene

Gemäß Grundgesetz können die Länder “bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet” (Art. 98 Abs. 4 GG). Aktuell verfügen neun Bundesländer über einen Richterwahlausschuss. Die Kompetenzen des Gremiums sind je nach Bundesland individuell geregelt. In einigen Bundesländern ist der Ausschuss nur im Konfliktfall zuständig, in anderen liegt der Kompetenzbereich analog zur Bundesebene gänzlich bei der Neuwahl von Richtern.

Bundesland

Richterwahlausschuss

Baden-Württemberg

Die Richterwahl ist im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) geregelt. Demnach wird der Richterwahlausschuss nur im Konfliktfall tätig, etwa wenn die vom Ministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beförderung vom Präsidialrat abgelehnt wurde oder über einen Gegenvorschlag des Präsidialrats kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Der Richterwahlausschuss besteht aus sechs Landtagsabgeordneten, einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft und acht von der Richterschaft gewählten Richtern.

Bayern

Bayern verfügt über eine Richter-Wahl-Kommission des Bayerischen Landtages. Sie wählt ausschließlich die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. Die Kommission besteht aus dem Landtagspräsidenten und neun Abgeordneten des Landtags.

Berlin

Der Richterwahlausschuss in Berlin besteht aus 14 Mitgliedern, wovon 8 Abgeordnete des Abgeordnetenhauses sind.

Brandenburg

Der Richterwahlausschuss in Brandenburg besteht aus 12 Mitgliedern, wovon 8 Abgeordnete des Landesparlaments sind.

Bremen

Der Richterwahlausschuss in Bremen besteht aus 11 Mitgliedern, wovon 5 Abgeordnete der Bremischen Bürgerschaft sind.

Hamburg

Der Richterwahlausschuss in Hamburg besteht aus 14 Mitgliedern, darunter drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten.

Hessen

Der Justizminister entscheidet gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss über die vorläufige Anstellung und die Berufung eines Richters auf Lebenszeit. Der Richterwahlausschuss in Hessen besteht aus 13 Mitgliedern, darunter sieben Landtagsabgeordnete, fünf richterliche Mitglieder und im jährlichen Wechsel der Präsident einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern sieht in Artikel 76 Abs. 3 einen Richterwahlausschuss als Kann-Vorschrift vor:


"Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird."


Ein solcher ist vom Richtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V) bisher nicht vorgesehen.

Niedersachsen

Die Verfassung von Niedersachsen sieht in Artikel 51 Abs. 3 einen Richterwahlausschuss vor:


"Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss mitwirkt."


Ein solcher ist vom Niedersächsischen Richtergesetz (NRiG) bisher nicht vorgesehen.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen verfügt über keine Richterwahlausschüsse.

Rheinland-Pfalz

Der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Minister entscheidet gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und die Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit.




Der Richterwahlausschuss in Rheinland-Pfalz besteht aus 13 Mitgliedern, darunter acht Landtagsabgeordnete, zwei Richter als ständige Mitglieder, zwei Richter des jeweiligen Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet, und ein Rechtsanwalt.

Saarland

Saarland verfügt über keine Richterwahlausschüsse.

Sachsen

Die sächsische Verfassung sieht in Artikel 79 Abs. 3 einen Richterwahlausschuss vor. Ein Gesetzesentwurf "zur Regelung von Auswahl und Ernennung der Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen" der SPD-Fraktion wurde allerdings abgelehnt.

Sachsen-Anhalt

Die Verfassung von Sachsen-Anhalt sieht in Artikel 83 Abs. 4 einen Richterwahlausschuss vor:


"Das Landesrichtergesetz kann bestimmen, daß über die Anstellung der Richter der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet. "


Ein solcher ist vom Landesrichtergesetz bisher nicht vorgesehen.

Schleswig-Holstein

Der Justizminister entscheidet ügemeinsam mit einem Richterwahlausschuss über die Anstellung von Richtern. Der Richterwahlausschuss in Schleswig-Holstein besteht grundlegend aus 12 Mitgliedern, darunter acht Landtagsabgeordnete, zwei richterliche Mitglieder, einem Rechtsanwalt und einem Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet. 


Ist über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, besteht der Ausschuss aus vier weiteren Abgeordneten des Landtages und je einem Vertreter der Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer. 

Thüringen

Der Richterwahlausschuss in Thüringen besteht aus 15 Mitgliedern, darunter zehn Landtagsabgeordnete, zwei Richter als ständige Mitglieder und drei Richter des jeweiligen Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet.