
Die Wahlkabine ist der nach drei Seiten abgeschirmte Platz im Wahlraum, an dem der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllt und faltet. Sie schützt das Wahlgeheimnis: Niemand, auch nicht der Wahlvorstand, der die Wahl im Wahlraum leitet, darf sehen, wo der Wähler sein Kreuz setzt.
Vorgeschrieben ist die Wahlkabine für jeden Wahlraum. Die Regeln für die Bundestagswahl stehen in der Bundeswahlordnung. Für Landtags- und Kommunalwahlen regeln die Länder die Stimmabgabe in eigenen Wahlgesetzen und Wahlordnungen.
Aufbau und Ausstattung
In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. So steht es in der Bundeswahlordnung (§ 50 BWO). Zwei Vorgaben prägen den Aufbau: Die Kabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können, damit niemand unbemerkt zu zweit hineingeht, und in der Kabine soll ein Schreibstift bereitliegen. Als Wahlkabine kann auch ein Nebenraum dienen, wenn er nur durch den Wahlraum zugänglich ist und der Wahlvorstand seinen Eingang im Blick hat. In der Praxis sind Wahlkabinen leichte Stellwände aus Pappe oder Holz auf einem Tisch, nach drei Seiten geschlossen und zum Raum hin offen.
Der Wahlraum selbst soll so ausgewählt und eingerichtet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme möglichst leicht fällt. Die Gemeinden teilen vorab mit, welche Wahlräume barrierefrei sind (§ 46 BWO). Bei der Bundestagswahl 2025 gab es 66.468 Wahlbezirke mit jeweils einem Wahlraum, dazu Sonder- und Briefwahlbezirke. Rund 675.000 Wahlhelfer waren im Einsatz.
Regeln bei der Stimmabgabe
Drei Regeln gelten in der Wahlkabine, und der Wahlvorstand achtet auf ihre Einhaltung:

Allein in der Kabine
In der Wahlkabine hält sich immer nur ein Wähler auf, und nur so lange wie nötig (§ 56 BWO). Wer seinen Stimmzettel außerhalb der Kabine kennzeichnet oder faltet oder ihn so faltet, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, wird vom Wahlvorstand zurückgewiesen. Auf Verlangen erhält er einen neuen Stimmzettel, nachdem er den alten vor einem Mitglied des Wahlvorstands vernichtet hat.

Kein Foto, kein Video
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Das Verbot steht seit dem 31. März 2017 ausdrücklich in der Bundeswahlordnung, eingeführt mit der 11. Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung, um das Wahlgeheimnis und die Wahl vor Einflussnahme Dritter zu schützen. Wer für den Wahlvorstand erkennbar in der Kabine fotografiert oder filmt, wird zurückgewiesen. Das gilt auch für das Foto des eigenen ausgefüllten Stimmzettels.

Hilfe bei Behinderung
Wer nicht lesen kann oder wegen einer Behinderung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen, falten oder einwerfen kann, bestimmt eine Hilfsperson und teilt das dem Wahlvorstand mit (§ 57 BWO). Die Hilfsperson darf mit in die Kabine, ist zur Geheimhaltung verpflichtet und darf nur technisch helfen: Die Wahlentscheidung trifft der Wähler selbst. Blinde und sehbehinderte Wähler können den Stimmzettel mit einer Stimmzettelschablone kennzeichnen, einer Hülle mit Aussparungen an den Stellen für das Kreuz.
Rechtliche Grundlagen
Die Wahlkabine setzt den Grundsatz der geheimen Wahl um, den das Grundgesetz für die Bundestagswahl vorgibt:
„Die AbgeordnetenAbgeordnete sind Vertreter des Volkes in einem Parlament, die durch die Bevölkerung gewählt werden. Als Abgeordnete bezeichnet man sowohl die Mitglieder des Bundes- als auch des Landtages. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Wähler im Parlament zu vertreten. des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ (Art. 38 Abs. 1 GG)
Das Bundeswahlgesetz macht daraus eine Pflicht der Wahlorgane: Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann, und es sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern (§ 33 BWahlG). Wie diese Vorkehrungen im Wahlraum aussehen, regelt die Bundeswahlordnung in den §§ 50, 56 und 57. Wer per Briefwahl wählt, kommt mit der Wahlkabine nicht in Berührung. Wer am Wahltag ins Wahllokal geht, muss sie benutzen.

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