Zweitstimmendeckung

Die Zweitstimmendeckung funktioniert bei der Bundestagswahl folgendermaßen: Ein Kandidat, der die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis erhalten hat, erhält nur einen Sitz im Parlament, wenn dieser durch den Zweitstimmenanteil seiner Partei im Bundesland gedeckt ist.

Im Jahr 2023 wurde eine Wahlrechtsreform beschlossen, die erstmals bei der Bundestagswahl 2025 zum Tragen gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist die Zweitstimmendeckung von großer Bedeutung.

Die Zweitstimmendeckung funktioniert folgendermaßen: Ein Kandidat, der die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis erhalten hat, erhält nur einen Sitz im Parlament, wenn dieser durch den Zweitstimmenanteil seiner Partei im Bundesland gedeckt ist.

Umgekehrt bedeutet das: Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewonnen als ihr aufgrund der erhaltenen Zweitstimmen zustehen, erhält nicht jeder Wahlkreissieger ein Mandat im Bundestag. Die Wahlkreissieger mit den schlechtesten Ergebnissen gehen leer aus. Somit wird sichergestellt, dass die festgeschriebene Anzahl von 630 Sitzen im Bundestag nicht überschritten wird.

Vor der Wahlrechtsreform war es so, dass jeder Wahlkreissieger automatisch ein Direktmandat im Parlament erhielt. Gewann eine Partei mehr Wahlkreise als ihr Sitze aufgrund des Zweitstimmenanteils zustanden, wurde der Bundestag durch Überhangmandate vergrößert.

In den Wahljahren 2013, 2017 und 2021 wurden die zusätzlichen Mandate ausgeglichen. Parteien mit weniger bzw. keinen Überhangmandaten erhielten Ausgleichsmandate, was die Sitzanzahl erheblich vergrößerte. Die Wahlrechtsreform von 2023 mit dem Prinzip der Zweitstimmendeckung wirkt dem entgegen.

Beispielrechnung

Partei X stehen bei der Bundestagswahl 2025 in einem Bundesland aufgrund ihres Zweitstimmenanteils 10 Sitze zu. Im Bundesland gewinnt sie 12 Wahlkreise, indem sie die meisten Erststimmen erhält. Die zwei Wahlkreissieger mit den schlechtesten Ergebnissen würden aufgrund der fehlenden Zweitstimmendeckung kein Direktmandat im Parlament erhalten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, für die Legislaturperiode über einen Listenplatz zu einen Sitz im Bundestag zu gelangen.

Hinweis: Beim Zweitstimmenanteil werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die in den Bundestag einziehen. Die Sperrklausel hierfür beträgt fünf Prozent der Wählerstimmen (Fünf-Prozent-Hürde) bzw. drei Direktmandate (Grundmandatsklausel).