Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit bedeutet, dass eine Gruppe (z. B. ein Parlament, eine Partei, ein Verein oder eine Mitgliederversammlung) gültige Beschlüsse fassen kann. Hierzu ist es notwendig, dass eine festgelegte Anzahl der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Die konkrete Anzahl wird im zugrundeliegenden Gesetz, der Satzung oder Geschäftsordnung festgelegt.

Beschlussfähigkeit bedeutet, dass eine Gruppe (z. B. ein Parlament, eine Partei, ein Verein oder eine Mitgliederversammlung) gültige Beschlüsse fassen kann. Hierzu ist es notwendig, dass eine festgelegte Anzahl der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Die konkrete Anzahl wird im zugrundeliegenden Gesetz, der Satzung oder Geschäftsordnung festgelegt.

Bundestag

Die Beschlussfähigkeit des Bundestags wird in dessen Geschäftsordnung geregelt (§ 45 Abs. 1 GO-BT):

“Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.”

Dass mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist nicht immer der Fall. Während der Sitzungswochen nehmen die Abgeordneten an Ausschuss-Sitzungen teil oder haben andere wichtige Termine. Deshalb wird grundsätzlich immer davon ausgegangen, dass der Bundestag beschlussfähig ist. Nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 5 % der anwesenden Abgeordneten wird geprüft, ob die Beschlussfähigkeit tatsächlich erreicht wird. Nur wenn dann mehr als die Hälfte der Bundestagsabgeordneten anwesend sind, kann die Sitzung fortgeführt werden.

Landtag

Die Beschlussfähigkeit der Landesparlamente wird in den Geschäftsordnungen der Landtage geregelt. Analog zum Bundestag gilt hier: Ist mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend, ist der Landtag beschlussfähig.

Verein

Die Beschlussfassung von Vereinen wird im § 32 BGB geregelt. Die notwendige Mitgliederzahl wird jedoch in der Satzung des jeweiligen Vereins individuell festgestellt. Da in der Regel für eine erfolgreiche Abstimmung die Mehrheit der Mitglieder notwendig ist, wird die Beschlussfähigkeit üblicherweise auf mehr als die Hälfte der Mitglieder festgelegt.

Eigentümerversammlung

Seit dem 01.12.2022 ist eine Eigentümerversammlung gemäß § 25 WEG immer beschlussfähig, da kein Minimum an vertretenen Miteigentumsanteilen notwendig ist.